BGH, Urt. v. 25.01.2006 - VIII ZR 3/05). Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. - bei kostenlose-urteile.de">BGH, Urt. v. 25.01.2006 - VIII ZR 3/05). Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. - bei kostenlose-urteile.de">
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2006
VIII ZR 257/04 -

BGH zum individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren bei Staffelmietverträgen

Kündigungsverzicht nicht insgesamt unwirksam

Wenn ein Mieter in einem Staffelmietvertrag individuell den Ausschluss der Kündigungsfrist vereinbart, bleibt er daran grundsätzlich gebunden. Die Bindungsfrist wird jedoch auf vier Jahre begrenzt, auch wenn eine längere Frist vorgesehen war (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 25.01.2006 - VIII ZR 3/05). Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass der Mietvertrag "für die Dauer von 60 Monaten geschlossen" wird. Danach sollte er sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern, wenn er nicht gekündigt wird. Mietvertragsbeginn war der 1. Mai 2002.

In einer Anlage zum Mietvertrag hieß es noch einmal explizit: "Der Mieter verzichtet bis zum 30.04.2007 auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Regelung individualvertraglich ausgehandelt worden ist". Ferner wurde eine Staffelmiete vereinbart, die erstmals zum 1. Mai 2003 erfolgen sollte.

Der Mieter kündigte das Mietverhältnis dann allerdings schon zum 31. März 2003. Gerichtlich wollte der Mieter feststellen lassen, dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt endete und er keine weitere Miete zahlen muss.

Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Mieter aber nur teilweise Erfolg. Die Richter führten aus, dass gemäß § 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB ein Kündungsverzicht bei Staffelmietverträgen nur für die Dauer von vier Jahren möglich sei. Das bedeute aber nicht, dass ein längerer Kündigungsverzicht (hier fünf Jahre) gemäß § 557 a Abs. 4 BGB insgesamt unwirksam sei. Vielmehr sei der Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam, als seine Dauer vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung übersteige.

Dass die Staffelmietvereinbarung erst zum 1. Mai 2003 wirksam werden sollte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 557 a BGB beginne die Vierjahresfrist mit "Abschluss" des Mietvertrages und der gleichzeitig vereinbarten Staffelmietvereinbarung.

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung v. 28.07.2004 - 21 S 264/03

AG Michelstadt, Entscheidung v. 26.09.2003 - 1 C 222/03

Werbung

der Leitsatz

BGB § 557 a Abs. 3, Abs. 4

Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557 a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557 a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2738 Dokument-Nr. 2738

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2738

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung