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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2019
- VIII ZR 250/17 -
BGH: Bei Versorgung eines Grundstücks mit Heizenergie über benachbartes Grundstück steht Grundstückseigentümer Einsichtsrecht in Jahresabrechnung des Nachbarn zu
Bei verweigerter Einsicht ist Klage des Nachbarn auf Nachzahlung abzuweisen
Wird ein Grundstück über ein benachbartes Grundstück mit Heizenergie versorgt, so steht dem Grundstückseigentümer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Recht zur Einsichtnahme in die Jahresabrechnung zu. Wird im diese Belegeinsicht verweigert, so ist eine Klage des Nachbarn auf Nachzahlung als unbegründet abzuweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit rund 45 Jahren wurden mehrere Grundstücke von einem benachbarten Grundstück aus mit Heizenergie versorgt. Dort stand nämlich eine gemeinsame
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Während das Landgericht Landau die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Zweibrücken statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Gewährung von Einsicht in die Belege zu den Abrechnungspositionen der
Bundesgerichtshof hält Klageabweisung für erforderlich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Es sei unzulässig bei verweigerter Einsichtnahme in die Belege der Jahresabrechnungen die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Gewährung der Einsicht zu verurteilen.
Zug-um-Zug-Verurteilung widerspricht Sinn der Belegeinsicht
Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, so der Bundesgerichtshof, dass es dem Sinn der Überprüfung von Abrechnungen widerspreche, einen Schuldner, der eine Abrechnung erst noch nachprüfen will, sogleich zur Zahlung des ungeprüften Betrags zu verurteilen, der nach Erhalt der Zug um Zug zu erteilenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Landau, Urteil vom 15.06.2015
[Aktenzeichen: 2 O 5/14] - Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2017
[Aktenzeichen: 7 U 75/15]
Jahrgang: 2019, Seite: 727 GE 2019, 727
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Dokument-Nr. 27615
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