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Bundesgerichtshof, Hinweisverfügung vom 08.01.2019
VIII ZR 225/17 -

Abgasskandal: Sachmangel bei Fahrzeugen mit unzulässiger Abschaltausrichtung möglich

BGH zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Außerdem wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, dass die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich sei (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, dieses aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein.

Verweigerung der Ersatzlieferung nur bei unverhältnismäßigen Kosten möglich

Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führe jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr könne der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bayreuth, Urteil vom 20.12.2016
    [Aktenzeichen: 21 O 34/16]
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 20.09.2017
    [Aktenzeichen: 6 U 5/17]
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Dokument-Nr.: 27104 Dokument-Nr. 27104

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