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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2018
- VIII ZR 157/17 -
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung bedarf keiner vorherigen Fristsetzung zur Schadensbeseitigung
Verletzung der dem Mieter übertragenen Obhutspflicht begründet Anspruch des geschädigten Vermieters auf Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter von seinem Mieter nicht nur dann Ersatz für Schäden an der Mietsache verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens war für mehr als sieben Jahre
Vorinstanzen bejahen Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz
Die auf diesen
BGH: Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung voraus
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein vom
Vermieter kann bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter Schadensbeseitigung oder ohne Fristsetzung Geldersatz verlangen
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet einen Anspruch des Geschädigten auf
§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. [...]
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum
(2) 1 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. [...]
[...]
(3)
§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. [...]
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale, Urteil vom 06.10.2016
[Aktenzeichen: 1 C 471/12] - Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 28.06.2017
[Aktenzeichen: 22 S 2/17]
- Schadenersatzanspruch des Vermieters nach Mietvertragsende: Mietvertragsklausel zur Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Überraschungseffekt nicht Vertragsbestandteil
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 23.06.2015
[Aktenzeichen: 7 C 71/15]) - Kein Schadensersatzanspruch wegen versäumter Anzeigepflicht von Schimmelbefall
(Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2011
[Aktenzeichen: 431 C 20886/11])
Jahrgang: 2018, Seite: 1746 NJW 2018, 1746
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Dokument-Nr. 25584
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