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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015
- VII ZR 216/14 -
Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
Bei Verstoß gegen Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz besteht bei Mängeln bei der Werkleistung kein Anspruch auf Rückzahlung
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt
BGH weist Klage ab
Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der Bundesgerichtshof änderte die Entscheidung des Oberlandesgerichts ab und wies die Klage zurück. Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
BGH verweist auf frühere eigene Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13 - und Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.04.2014 - VII ZR 241/13 -).
Besteller hat bei Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Ausgleich bei mangelhafter Werkleistung
Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte
Kein Verstoß gegen Grundsatz von Treu und Glauben
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Verden, Urteil vom 14.03.2014
[Aktenzeichen: 8 O 3/11] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.08.2014
[Aktenzeichen: 6 U 49/14]
- BGH: Kein Anspruch auf Werklohn bzw. Bezahlung bei Schwarzarbeit
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014
[Aktenzeichen: VII ZR 241/13]) - Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2013
[Aktenzeichen: VII ZR 6/13]) - Schwarzgeldabrede: Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzarbeit für Handwerkerleistungen
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012
[Aktenzeichen: 1 U 105/11])
Jahrgang: 2015, Seite: 523 DAR 2015, 523 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 967 GE 2015, 967
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Dokument-Nr. 21167
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