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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2018
- VI ZR 76/17 -
Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei Supermarkteinkauf zulässig
Fotos sind Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und bedürfen für Veröffentlichung keiner Einwilligung des Betroffenen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, die ihn bei einem Supermarkteinkauf zeigen, zulässig war. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen waren und deshalb auch ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden durften. Berechtigte Interessen des Abgebildeten wurden dadurch nicht verletzt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ehemaliger
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Landgericht gab der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die
Vorinstanzen räumen Persönlichkeitsrechten des Klägers rechtsfehlerhaft Vorrang ein
Der Bundesgerichtshofs hob die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab. Die veröffentlichten
Berechtigtes öffentliches Interesse an der Person endete nicht mit Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten
Die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kläger, der als "Altbundespräsident" weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der - nicht angegriffenen - Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die
Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die
§ 22 Satz 1 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit
§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG
Ohne die nach § 22 erforderliche
§ 23 Absatz 2 KunstUrhG
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 27.04.2016
[Aktenzeichen: 28 O 379/15] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.01.2017
[Aktenzeichen: 15 U 88/16]
- Fotos in privater Situation: Bild-Zeitung durfte Fotos von Klaus Wowereit bei Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung veröffentlichen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2016
[Aktenzeichen: VI ZR 310/14]) - BVerfG zur Prominenten-Berichterstattung: Teilerfolg für Verlage Bauer und Burda ("Bunte" und "Neue Post")
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.09.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09])
Jahrgang: 2018, Seite: 1820 NJW 2018, 1820
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Dokument-Nr. 25490
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