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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.1992
- VI ZR 62/91 -
Bei Überschreiten der Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h kann sich ein Autofahrer bei einem Unfall nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis berufen
Nach der Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung soll auch bei günstigen Verkehrsverhältnissen nicht schneller als 130 km/h gefahren werden
Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit erhöht sich die Gefahr für folgenschwere Unfälle, so dass der Fahrer, der in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, in diesem Falle eine Mitschuld am Unfall trägt. Ein unabwendbares Ereignis stellt ein Unfall nur dar, wenn sich der Fahrer ideal verhalten hat und es trotzdem zum Unfall kam. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall machte der Kläger den Ersatz von materiellem Schaden in Höhe von 78.536 DM und die Zahlung von Schmerzensgeld geltend, nachdem er durch einen Verkehrsunfall ohne Selbstverschulden geschädigt worden war.
Verletzung des Klägers durch ins Schleudern geratenen Porsche herbeigeführt
Der Beklagte war Fahrer eines Porsche 911, der mit hoher Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen einer dreispurigen Bundesautobahn gefahren und mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten war, nachdem der Fahrer eines weiteren Pkw von der mittleren auf die linke Fahrspur direkt vor den Sportwagen wechselte. Das außer Kontrolle geratene Fahrzeug hatte daraufhin die mittlere Fahrspur überquert und war anschließend gegen ein Wohnwagengespann gestoßen. Dadurch wurde der Anhänger abgerissen und prallte auf einen auf dem Seitenstreifen abgestellten Opel-Kadett. Hierdurch wurde der Kläger, der unter dem Fahrzeug gelegen hatte, um die Lichtmaschine des Wagens zu reparieren, schwer verletzt.
Wer Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der
Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Unfallgefahr
Die Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung gebe die Empfehlung heraus, auch bei günstigen Verkehrsverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Sie sei damit anders als § 3 StVO keine Vorschrift für das im Straßenverkehr erforderliche Fahrverhalten, an deren Verletzung sich unmittelbare Sanktionen knüpfen würden. So begründe allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Schuldvorwurf. Das Fehlen unmittelbarer Sanktionen bedeute jedoch nicht die absolute rechtliche Irrelevanz für das Haftungsrecht. Die Empfehlung stelle sich als Vernunftaufruf und Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar. Wer schneller als 130 km/h fahre, vergrößere in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könne und vor allem die Geschwindigkeit unterschätze. In einem
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Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
- Mithaftung ohne Verschulden: Fahrer haftet bei Verstoß gegen die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen bei einem Unfall auch ohne Verschulden mit
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 09.09.2010
[Aktenzeichen: 13 U 712/10]) - Auch ohne Verschulden an einem Unfall kann ein Autofahrer eine Mithaftung tragen
(Landgericht Coburg, Urteil vom 15.11.2006
[Aktenzeichen: 12 O 421/05])
Jahrgang: 1992, Seite: 257 DAR 1992, 257 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1992, Seite: 647 MDR 1992, 647 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1992, Seite: 1684 NJW 1992, 1684 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1992, Seite: 229 NZV 1992, 229 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1992, Seite: 228 r+s 1992, 228 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1992, Seite: 714 VersR 1992, 714
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Dokument-Nr. 13779
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