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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2021
- VI ZR 575/20 -
Weiterverkauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs lässt Schadensersatzanspruch nicht entfallen
Der BGH hat sein Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs verkündet.
Die Klägerin erwarb im Juni 2014 einen gebrauchten VW Touran. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb stieß das Fahrzeug weniger Stickoxid aus als im Betrieb auf der Straße. Während des laufenden Rechtsstreits veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem marktgerechten Preis.
Schadensersatzanspruch trotz Weiterverkauf strittig
Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin trotz des Weiterverkaufs des VW Touran ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer
LG bejahrt Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht hat der Klägerin trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
BGH: Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründet Schadensersatzanspruch
Der BGH hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihr insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf
Erlös aus Autoverkauf vom Schadensersatzanspruch abzuziehen
Durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30580
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