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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2020
VI ZR 316/19 -

BGH: Kranken­haus­betreiberin muss nach fehlerhafter Geburt behinderungs­bedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise tragen

Mehrkosten nicht umfasst von Schmerzensgeld

Ist ein Kind aufgrund einer fehlerhaften Geburt schwer behindert und entstehen dadurch für eine Urlaubsreise Mehrkosten, so muss dafür eine Kranken­haus­betreiberin aufkommen, wenn sie sich zur Übernahme von Pflege- und Betreuungskosten verpflichtet hat. Die behinderungs­bedingten Mehrkosten einer Reise sind nicht bereits durch das Schmerzensgeld abgegolten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1988 kam es bei einer Geburt zu fehlerhaften medizinischen Behandlungen, wodurch das Kind eine schwere Behinderung erlitt. In der Folgezeit wurde mit der Krankenhausbetreiberin ein Vergleich geschlossen, der Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen detailliert regelte. Unter anderem verpflichtete sich die Krankenhausbetreiberin zur Übernahme von Pflege- und Betreuungskosten soweit sie medizinisch notwendig sind. Im Mai 2014 reiste die Geschädigte mit drei Betreuungspersonen (ihren Eltern und einer weiteren Person) für eine Woche in eine für die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen spezialisiertes Hotel auf Gran Canaria. Die Mitnahme von drei Betreuungspersonen war erforderlich, da die Geschädigte einer Rundumbetreuung bedurfte. Die durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten verlangte die Geschädigte von der Krankenhausbetreiberin ersetzt. Diese weigerte sich aber zu zahlen. Ihrer Meinung nach sei die Urlaubsreise nicht medizinisch notwendig gewesen. Zudem seien die Mehrkosten durch das Schmerzensgeld abgegolten. Die Geschädigte sah dies anders und erhob Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kassel gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob die Urlaubsreise medizinisch notwendig sei, sondern ob die behinderungsbedingt entstandenen Mehrkosten als Pflege- und Betreuungskosten medizinisch notwendig seien. Dies sei hier der Fall gewesen. Zudem seien die Mehrkosten nicht durch das Schmerzensgeld abgegolten. Die Mehrkosten dienen nicht dem Ausgleich dafür, dass die Klägerin eine Urlaubsreise nicht so genießen könne, wie ein Mensch ohne Beeinträchtigung. Die Mehrkosten stellen vielmehr einen Vermögensschaden dar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung entstandenen Mehrkosten für die Urlaubsreise als zu erstattende Pflege- und Betreuungskosten gemäß dem Vergleich angesehen hat. Es sei nicht erforderlich, dass die Urlaubsreise selbst medizinisch notwendig ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Ansicht des Landgerichts, dass die Mehrkosten nicht durch das Schmerzensgeld abgegolten sind. Der Ersatz der Mehrkosten bewirke keinen Ausgleich dafür, dass die Klägerin ihre Urlaubsreise aufgrund ihrer Behinderung nicht so genießen und erleben kann wie ein gesunder Mensch.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil vom 24.07.2018
    [Aktenzeichen: 420 C 3722/17]
  • Landgericht Kassel, Urteil vom 13.02.2019
    [Aktenzeichen: 2 S 223/18]
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NJW 2020, 2113
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RRa 2020, 170
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Jahrgang: 2020, Seite: 856
VersR 2020, 856

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Dokument-Nr.: 29225 Dokument-Nr. 29225

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