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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019
- VI ZR 299/17 -
BGH: Schmerzensgeldanspruch wegen Schockschadens auch nach Tod eines nahen Angehörigen durch ärztlichen Behandlungsfehler
Kein Erfordernis eines Unfallereignisses
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens nach dem Tod eines nahen Angehörigen, kann auch bestehen, wenn der Tod nicht auf einem Unfall, sondern auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 kam es während einer Operation zu einer schicksalshaften Komplikation. Dadurch geriet der Patient in einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand. Er wurde daher wenige Tage später erneut operiert, wobei es zu einem
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab. Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens zwar für grundsätzlich möglich, jedoch verneinte es einen Anspruch, weil das Erleben einer nach ärztlicher Behandlung eingetretenen Gesundheitsverschlechterung eines nahen Angehörigen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Er bestätigte zunächst aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach die Grundsätze zum
Keine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
Der Bundesgerichtshof hielt es aber für unzutreffend, dass sich in der psychischen Gesundheitsverletzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Es sei zu beachten, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 26.10.2016
[Aktenzeichen: 25 O 326/15] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.07.2017
[Aktenzeichen: 5 U 144/16]
Jahrgang: 2019, Seite: 935 MDR 2019, 935 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 2387 NJW 2019, 2387 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2019, Seite: 478 r+s 2019, 478
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Dokument-Nr. 28038
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