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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2014
VI ZR 281/13 -

Keine Helmpflicht: Nichttragen eines Fahrradhelms führt bei Unfall nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens

Fahrradfahrer haben bei unverschuldetem Unfall Anspruch auf Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms bei einem unverschuldeten Unfall nicht zu einer Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens führt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.

OLG rechnet Fahrradfahrerin Mitverschulden von 2 % an

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

BGH verneint Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 458
DAR 2014, 458
 | Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 520
DAR 2014, 520
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2493
NJW 2014, 2493
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 522, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2014, 522 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 399
NZV 2014, 399
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 422
r+s 2014, 422

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Kommentare (2)

 
 
jteflon schrieb am 19.07.2014

Wenn Sie die Diskussion in den Medien so genau verfolgt haben, werden sie mitbekommen haben, dass die Datenlage eben genau nicht so eindeutig ist, wie Sie es hier darstellen. Ja, Helme können bestimmte Arten von Verletzungen verhindern, bzw. deren Schwere verringern. Aber in Ländern in denen die Helmpflicht eingeführt wurde, haben sich weder die schweren Verletzungen noch die Todesfälle der Radler verringert. Auch wird die Schutzwirkung des Helms vielfach überschätzt. Für das Urteil des OLG Schleswig gab es absolut keine Rechtsgrundlage, das Urteil des BGH war richtig und überfällig.

Frank Pache schrieb am 20.06.2014

Das Tragen eines Fahradhelmes wir in den öffentlichen Medien & Veranstlltungen in einer vielzahl von Informationen diskutiert. Auch wird immer wieder der Vor- und Nachteil vorgeführt.

Inzwischen ist es auch durch sehr viele Studien bewiesen, das das tragen eines Fahradhelmes bei einen Unfall schwere Kopfverletzungen stark vermindert werden. Der heutige mündige Bürger muss bei der häufigkeit der gegebeben Informationenn davon wissen. Wenn er die Verantwortung für seines tun nicht nicht übernehmen will - muss er eben dafür zahlen.

Ich finde die gegnerische Versicherung kann bei der Fülle von Informationen über das Thema "Fahradhelm", davon ausgehen das das Fahren ohne Fahradhelm inzwischen eine "Grobe Verletzung" zur Vorsorge seiner eigenen Gesundheit ausgehen. Auch ein Fahradfahrer muss inzwischen bei den heutigen Strassenverkehr, mit tausenden Unfällen täglich, davon ausgehen, dass er an einen Unfall beteiligt wird.

Der mündige Fahradfahrer ist für seine Gesundheit eigenverantwortlich und nicht das Gesetz! Auch wenn es noch nicht Gestzlich vorgeschrieben ist einen helm zu tragen. Somit hat der Fahradfahrer seine Sorfald gegenüber seiner Gesundheit nicht genüge getan!

Ich habe die mind 20% beteiligung der gegensite begrüst - Sie fördert die eigenübernahme seiner eigenen Verantwortung.

Es muss wieder die Eigenverantwortung gefördert werden. Dies wird heute schon zu Gewohnheitssache das die Verantwortung an andere weitergereicht werden. So nach dem Thema "Äh - der andere war´s!" - blos ishc nicht. leider zieht sich dies durch de ganze Bevölkerungsschicht.

"Wer nicht hören (hier auf die Medien) muss fühlen" - (Aussage meines Opas wenn ich ingefallen bin).

Frrank Pache - der Mann der aus dem Erzegbirge kommt!

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