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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2017
V ZR 52/16 -

BGH: Grund­stücks­eigentümer wird mit vorübergehender Errichtung einer Windkraftanlage nicht Eigentümer der Anlage

Verbindung mit Grundstück für gesamte wirtschaftliche Lebensdauer unerheblich

Durch die vorübergehende Errichtung einer Windkraftanlage auf einem Grundstück wird der Grund­stücks­eigentümer nicht Eigentümer der Anlage. Die Windkraftanlage ist in diesem Fall ein Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mitte 1990er Jahre wurde auf einem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet. Die Anlage sollte bis zum Ablauf der wirtschaftlichen Lebensdauer nach 20 Jahren abgebaut werden. Der Bauherr pachtete die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage notwendigen Flächen von der Grundstückseigentümerin. Im Mai 2014 wurde das Grundstück verkauft. Der neue Grundstückseigentümer beanspruchte nachfolgend das Eigentum an der Windkraftanlage. Er ging davon aus, dass die Anlage durch die Errichtung ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei. Der Eigentümer der Windkraftanlage widersprach dem, so dass der Grundstückseigentümer Klage auf Feststellung, dass er Eigentümer der Windkraftanlage sei, erhob.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Aurich als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundesgerichthof verneint ebenfalls Feststellungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Dieser sei nicht Eigentümer der Windkraftanlage. Diese sei nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Vielmehr sei die Anlage als Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB anzusehen, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden des Klägers verbunden worden sei. Nach Ablauf der Nutzungsdauer solle die Anlage abgebaut werden. Die Einordnung der Windkraftanlage als Scheinbestandteil stehe nicht entgegen, dass die Anlage für ihre gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf dem Grundstück habe verbleiben sollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Aurich, Urteil vom 03.09.2015
    [Aktenzeichen: 2 O 139/15]
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2016
    [Aktenzeichen: 13 U 79/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 946
DNotZ 2017, 946
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 758
MDR 2017, 758
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2099
NJW 2017, 2099
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 450
NJW-Spezial 2017, 450
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 851
NZM 2017, 851

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Dokument-Nr.: 26499 Dokument-Nr. 26499

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Kommentare (2)

 
 
traurich von aurich schrieb am 03.10.2018

was soll das denn für eine zeiteinheit sein vorübergehend? da sind bestimmt schon ne menge leute vorübergehend vorbei gekommen..und das ding steht immer noch.und nich erst seit gestern.der befriff ist reine spekulation...zur gewinneinbringung des eigentümes der anlage..

mit veräusserung des grunstückes muss zumindest die anlage abgebaut werden denn die vorbesitzerin

nannte das grundstück nur vorübergehend ihr eigentum.mit kauf des eigentums ist der neue käufer nicht mehr an den alten vertrag zu binden.da haben die bghrichter mal wieder gefehlt in ihrem urteil.auf treu und guten glauben zählt in manchen regionen ebenso viel wie ein guter wille.der scheint bei dem eenergiebetreiber abr nicht vorhanden und den richtern fiel er nicht auf und ein.

wer auf hohen rosse...verliert schnell die sicht fürs wesentliche..das hätten die richter dem neueigentümer zumindest hinweislich einräumen müssen.das ding kann bzw. muss abgebaut werden,wenn es verlangt wird.

man hat nicht das recht für politisch kriminelle ntscheidungen nun dritte zu schädigen..ggart. 20 satz 2 i 2.sachverhalt.

verfassungswidrige energiepolitik zur er-füllung parteipolitisch ideologiesche optionen und parteikassen..mit intentionalem doppeltem verfassungsbruch.

harry jasses schrieb am 03.10.2018

wenn die lebensdauerzeit der anlage als nur vorübergehend bezeichnet geltung haben soll,dann ist das urteil auch nur vorübergehend gültig.

wenn man mit unlauteren methoden verträge aufsetzt so ist diese offensichtlich betrügerisch absicht auch dann zu konstatieren,wenn die energiewende nun so dringlich wurde weil

sie politisch in krimineller wiese und aus selbstbereierungsgründen verschlammpt wurde.

soweit im vertrag keine regelung zur dauer der überlassung also pacht und entgeld festgelegt wurde ist es gute sitte die dauer mit einem

pachtbetrag abzugleichen.nur wenn auf diese pacht zugunsten der überlassung der anlage verzichtt wird,kann von eigentumsübertragung

ausgegangen werden.

da hat sich ein anwalt sicher wieder eine ottifantität gebastelt um geld zu verdienen..

so doof kann man als bauer gar nicht allein sein.da gehört schon ein gewinnorientierter advokat dazu.der hatte wohl im wattenmeer geträmpt.

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