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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2012
V ZR 204/11 -

BGH untersagt ungenehmigte Tages­muttertätigkeit einer Mieterin in Eigentumswohnung

Entgeltliche Tagespflegestelle stellt "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" dar und bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümer

Der Bundesgerichtshof hat der Mieterin einer Eigentumswohnung untersagt, in den Räumen eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder zu betreiben. Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung dar und bedarf daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer­gemeinschaft hatte der Mieterin die Ausübung der Tages­muttertätigkeit auf einer Eigentümer­versammlung per Beschluss jedoch untersagt.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren die zwei beklagten Wohnungseigentümer, deren Mieterin in der Wohnung eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder betreibt, auf die Klage einer Wohnungseigentümerin vom Landgericht verurteilt worden, die Nutzung der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu unterlassen.

Eigentümergemeinschaft untersagt Ausübung der Tagesmuttertätigkeit

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt bereits daraus, dass den Beklagten die Ausübung der Tagesmuttertätigkeit ihrer Mieterin durch einen in der Eigentümerversammlung vom 28. September 2009 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer untersagt worden war. Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden und daher für die Beklagten verbindlich.

Teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht getragen

Der Bundesgerichtshof führte zu seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung darstellt und daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer bedarf. Zwar gehört zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Nutzung der Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht mehr getragen.

Von der Eigentümergemeinschaft gefasster Beschluss wurde von Mieterin nicht angefochten

Auf die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob die Verwalterin zu Recht die Zustimmung zum Betrieb einer Tagespflegestelle in der Wohnung der Beklagten verweigert hat, kommt es aber nicht an. Denn ein Unterlassungsanspruch der Klägerin (§ 15 Abs. 3 WEG) folgt bereits daraus, dass den Beklagten die weitere Ausübung der Tagesmuttertätigkeit ihrer Mieterin durch einen in der Eigentümerversammlung vom 28. September 2009 gefassten, nicht angefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümer untersagt wurde.

Tagesmuttertätigkeit darf aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden

Den Beklagten, die sich bisher zu keinem Zeitpunkt um die Erteilung einer Zustimmung zum Betrieb einer - nach Anzahl der zu betreuenden Kinder und zeitlichem Umfang konkret beschriebenen - Kindertagespflegestelle in ihrer Wohnung bemüht haben, bleibt es aber unbenommen, bei der Verwalterin oder der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen. Über diesen wäre unter Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, der Wertungen des § 22 Abs. 1a BImSchG, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlen soll, und der in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Erteilung von Auflagen zu entscheiden. Solange eine erforderliche Zustimmung aber nicht vorliegt, darf die Tagesmuttertätigkeit aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.11.2010
    [Aktenzeichen: 204 C 74/10]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 11.08.2011
    [Aktenzeichen: 29 S 285/10]
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Dokument-Nr.: 13791 Dokument-Nr. 13791

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