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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015
- V ZR 169/14 -
Nutzung eines Ladens in einer Wohnungseigentumsanlage als Gaststätte grundsätzlich unzulässig
Nächtliche Nutzung als Gaststätte darf untersagt werden
Der Bundesgerichtshof hat der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben, die sich gegen die nächtliche Nutzung einer als "Laden" ausgewiesenen Teileigentumseinheit als Gaststätte wendet.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Teileigentümerin erwarb 1995 ihre Einheit, die in der Teilungserklärung als "Ladenraum" bezeichnet wird. Darin betreibt ihr Neffe eine
BGH verneint Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB* in Gestalt der sogenannten Verwirkung dem auf die nächtlichen Öffnungszeiten beschränkten Unterlassungsanspruch der Kläger nach § 1004 BGB**, § 15 Abs. 3 WEG*** nicht entgegensteht. Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der
Als Laden dienende Teileigentumseinheit darf grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Dient eine Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung als Laden, darf sie grundsätzlich nicht als
Erläuterungen
* - § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
** - § 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) 1 Wird das
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
*** - § 15 WEG Gebrauchsregelung
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile [...] verlangen, der [...] den Vereinbarungen [...] entspricht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2012
[Aktenzeichen: 36 C 124/12] - Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 18.06.2014
[Aktenzeichen: 5 S 297/12]
- Als "Laden" ausgewiesene Einheit einer Wohnungseigentumsanlage darf nicht als Döner-Imbiss genutzt werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.06.2015
[Aktenzeichen: 483 C 2983/14 WEG]) - Ladenlokal eines Wohnhauses darf nicht als Wettbüro genutzt werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 18.04.2012
[Aktenzeichen: 482 C 24227/11 WEG]) - BGH: Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisdiele mit Bestuhlung entspricht nicht erlaubter Nutzung als "Laden" gemäß Teilungserklärung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2019
[Aktenzeichen: V ZR 271/18])
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Dokument-Nr. 21299
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