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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2018
V ZR 130/17 -

BGH: Kein Anspruch auf Einsicht in Dokumentarfilm vor dessen Veröffentlichung aufgrund vermuteter Per­sönlich­keits­verletzung

Dokumentarfilmer darf kritisch über gezeigte Peron berichten

Wird in einem Dokumentarfilm über eine Person berichtet, so steht dieser Person nach § 809 BGB kein Anspruch auf Einsicht vor der Veröffentlichung des Films zu, wenn die Person eine Per­sönlich­keits­verletzung lediglich vermutet. Es ist insbesondere zu beachten, dass ein Dokumentarfilmer kritisch über die gezeigte Peron berichten darf, so lange die Aussagen wahr sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 drehte ein Filmemacher einen Dokumentarfilm über einen nunmehr in Deutschland lebenden Vietnamesen und das Massaker in My Lai im Jahr 1968. Der Vietnamese beteiligte sich an den Film und behauptete auf mehreren Fotos eines Armeefotografen seien er selbst und Familienangehörige zu sehen. In der Folgezeit äußerte der Dokumentarfilmer jedoch Zweifel an den Darstellungen seines Protagonisten, wodurch es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden kam. Schließlich erhob der Vietnamese im Jahr 2015 gegen den Dokumentarfilmer Klage auf Einsicht in den Film vor dessen Veröffentlichung. Er wollte dadurch in Erfahrung bringen, wie der beklagte Filmemacher das Thema der Identität der auf den Fotos abgebildeten Personen darstellte. Er befürchtete durch die Darstellung eine Verfälschung seines Lebensbilds und damit eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage auf Einsicht in den Dokumentarfilm ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Einsicht in Dokumentarfilm

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Einsicht in den Dokumentarfilm vor dessen Veröffentlichung zu. Der Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 809 BGB. Zwar könne sich mittels dieser Vorschrift Gewissheit darüber verschafft werden, ob ein Anspruch wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht. Voraussetzung sei aber zudem, dass der Anspruch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit besteht. Daran fehle es hier. Der Kläger vermute nämlich nur eine Persönlichkeitsverletzung.

Kritische Darstellung begründet keine gewisse Wahrscheinlichkeit für Persönlichkeitsverletzung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne der Kläger zwar durch die Veröffentlichung des Dokumentarfilms in seinem sozialen Achtungs- und Geltungsbereich betroffen sein. Seine Befürchtungen reichen aber nicht aus, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Es sei zu beachten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen keinen Anspruch gibt, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Eine Grenze sei da zu ziehen, wo durch unwahre Aussagen das Lebensbild verfälscht werde. Dies konnte der Bundesgerichtshof in diesem Fall aber nicht erkennen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 11.05.2016
    [Aktenzeichen: 28 O 445/15]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.03.2017
    [Aktenzeichen: 15 U 97/16]
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Dokument-Nr.: 28573 Dokument-Nr. 28573

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