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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2014
V ZB 137/14 -

Vollzug der Abschiebungshaft in Justiz­vollzugs­anstalten unzulässig

Unterbringung von Ausländern zur Ab- oder Zurückschiebung darf gemäß EuGH-Urteil nur in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Inhaftierung eines ohne Ausweis- oder Aufenthaltspapiere nach Deutschland eingereisten Türken wegen Verletzung des Trennungsgebots auszusetzen ist. Gemäß eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Unterbringung zur Ab- oder Zurückschiebung von Ausländern nur in speziellen Hafteinrichtungen und nicht - wie im vorliegenden Fall - in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene ist türkischer Staatsbürger und reiste ohne Ausweis- oder Aufenthaltspapiere mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland ein. Einen Monat später wurde er festgenommen. Mit Verfügung vom gleichen Tag drohte ihm die beteiligte Behörde die Abschiebung an.

Aussetzung der Haft wegen Verletzung des Trennungsverbots beantragt

Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen drei Monate Haft angeordnet, die noch andauert. Die Haft wird in der Justizvollzugsanstalt Büren des Landes Nordrhein-Westfalen vollzogen. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht die Fortdauer der Haft bestätigt. Der Betroffene beantragt, die Haft wegen Verletzung des Trennungsgebots auszusetzen.

Ab- und Zurückschiebungshaft darf gemäß Urteil des EuGH nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden

Diesem Antrag hat der Bundesgerichtshof stattgegeben. In Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der so genannten Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ist festgelegt, dass Haft zur Sicherung einer Ab- oder Zurückschiebung von Ausländern nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden darf. Für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, lässt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie den Vollzug der Haft in gewöhnlichen Haftanstalten unter der Voraussetzung zu, dass die Betroffenen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden. Diese Bestimmungen waren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen. Der Bundesgerichtshof hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem anderen Verfahren die Frage vorgelegt, wann diese Ausnahme in einem föderalen Staat wie Deutschland eingreift: schon wenn das Bundesland, in dem die Haft vollzogen werden soll, keine solchen speziellen Einrichtungen hat, oder erst, wenn solche Einrichtungen in keinem Bundesland vorhanden sind. Diese Frage hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 17. Juli 2014 im zweiten Sinne beantwortet. Da es in Deutschland spezielle Hafteinrichtungen gibt, darf Ab- und Zurückschiebungshaft hier nur noch in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten.

Gesonderte Unterbringung von Betroffenen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt erfüllt nicht europarechtlich Anforderungen

Das Land Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, getrennte Gebäudekomplexe innerhalb gewöhnlicher Haftanstalten, in denen nur von der Ab- oder Zurückschiebung Betroffene, nicht aber auch Strafgefangene untergebracht sind, stellten spezielle Hafteinrichtungen dar. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Wenn Betroffene in einem Mitgliedstaat überhaupt in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden dürfen, dürfte dies nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG nur "gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen" geschehen. Daraus folgt, dass eine gesonderte Unterbringung von Betroffenen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht die europarechtlich geforderte Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung sein kann. Sie stellt - unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen - eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt, die in Deutschland generell nicht zulässig ist, dar.

Richtlinienkonforme Unterbringung der Betroffenen muss sichergestellt sein

Von der ihm durch den Senat aufgezeigten Möglichkeit, den Betroffenen in eine spezielle Hafteinrichtung, ggf. in einem anderen Bundesland, das spezielle Hafteinrichtungen hat, zu verlegen, hatte das Land Nordrhein-Westfalen aus grundsätzlichen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht. Es muss nun seine Handhabung ändern. Ab- und Zurückschiebungshaft darf bis dahin in Nordrhein-Westfalen und Ländern mit einer gleichen Verwaltungspraxis nur angeordnet werden, wenn die Gerichte festgestellt haben, dass eine richtlinienkonforme Unterbringung der Betroffenen sichergestellt ist.

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L Nr. 348 S. 98)

Artikel 16

Haftbedingungen

(1) Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.

Artikel 20

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 24. Dezember 2010 nachzukommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Beschluss vom 08.05.2014
    [Aktenzeichen: 507a XIV (B) 39/14]
  • Landgericht Köln, Beschluss vom 27.06.2014
    [Aktenzeichen: 39 T 119/14]
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Kommentare (3)

 
 
Veronika Petzke schrieb am 28.07.2014

Warum werden Sie nicht gleich wieder in Ihr Heimatland geschickt? Ich verstehe unsere Rechtsprechung nicht mehr

Feodora schrieb am 28.07.2014

Dazu kann ich nur sagen, Sonderbehandlungen für Asylanten überall wo man hinhört. Gesetze werden einfach so außer Kraft gesetzt, wo soll das noch hinführen?

Veronika Petzke antwortete am 28.07.2014

Ja, ich verstehe unseren angeblichen Rechtsstaat auch nicht mehr. Wir dürften uns im Ausland nicht so aufführen. Die Asylanten stellen nur Forderungen, obwohl sie in unser Sozialsystem keinen Cent eingezahlt haben

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