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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2018
StB 32/17 -

BGH: Keine Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer Terrororganisation durch Alltagsleben im IS

Keine Strafbarkeit gemäß §§ 129 a Abs. 1 und 5, 129b StGB

Eine Person macht sich allein durch das Leben im Herrschaftsgebiet des IS nicht wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129 a Abs. 1 und 5, 129b StGB strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Generalbundesanwalt beantragte beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen eine Frau, weil sie in der Zeit von März 2016 bis Mitte August 2017 im sogenannten Islamischen Staat (IS) gelebt hat. Die Frau folgte ihrem Ehemann, der im Herrschaftsgebiet des IS als Krankenpfleger arbeitete. Sie kümmerte sich um den Haushalt und erledigte Einkäufe. Der Generalbundesanwalt warf der Frau aufgrund dessen die Mitgliedschaft in und die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vor. Der Ermittlungsrichter sah dies anders und wies den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts.

Keine Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Generalbundesanwalt. Die Beschuldigte habe sich nicht wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129 a Abs. 1, 129b StGB strafbar gemacht.

Keine Mitgliedschaft im IS durch Alltagsleben

Die Beschuldigte habe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht als Mitglied am IS beteiligt oder habe die terroristischen Bestrebungen des IS von innen heraus gefördert. Allein aufgrund des Lebens im Herrschaftsgebiet des IS sei sie nicht Mitglied des IS geworden. Das Alltagsleben im Herrschaftsgebiet des IS sei nicht gleichzusetzen mit der Vereinigung als solche, auch wenn mit dem IS sympathisiert werden möge. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigten organisationsbezogene Aufgaben des IS übertragen worden seien.

Keine Unterstützung des IS

Es sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte den IS unterstützt habe. Allein ihre Anwesenheit und ihr alltägliches Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Herrschaftsgebiet des IS haben sich nicht vorteilhaft auf die terroristischen Ziele und Tätigkeiten der Vereinigung ausgewirkt. Zwar könne dem Ehemann durch seine Tätigkeit als Krankenpfleger eine Unterstützungshandlung vorgeworfen werden. Jedoch habe die Beschuldigte ihren Ehemann dabei weder physisch noch psychisch unterstützt. Die Erledigung des Haushalts und der Einkäufe genügten dazu nicht. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte den Entschluss des Ehemanns, sich dem IS anzuschließen, bestärkt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 409
NJW-Spezial 2018, 409

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Dokument-Nr.: 27225 Dokument-Nr. 27225

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Kommentare (1)

 
 
Stinky Pete schrieb am 27.03.2019

Der Generalbundesanwalt scheint ein echter Vollblut-Kabarettist zu sein. Für ihn sind wohl auch all jene Säufer, die eine Kneipe betreten und eigentlich nur aufs Klo wollen...

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