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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2013
IX ZR 51/13 -

Anwaltlicher Vergütungsanspruch auch bei beratungs­resistenter Mandantschaft

Anwalt darf und muss von erfolglosen Rechtsmitteln und Rechtsstreits abraten

Im Rahmen der anwaltlichen Beauftragung darf und muss sogar ein Anwalt von der Einlegung eines erfolglosen bzw. von der Durchführung eines aussichtslosen Rechtsstreits abraten. Weigert er sich daher eine Berufung zu begründen, so verletzt er dadurch nicht seine Vertragspflichten und es steht ihm ein Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Leistung zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt ein Berufungsverfahren durchzuführen. Der Anwalt legte zunächst auch Berufung ein. Er weigerte sich aber nach Prüfung des Falls die Berufung zu begründen, da das Berufungsverfahren seiner Ansicht nach aussichtslos gewesen sei. Daraufhin nahm der Mandant die Dienste eines anderen Rechtsanwalts an, der die Berufung schließlich begründete. Der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt verlangte aber weiterhin die Vergütung für die bisherige Vertretung im Berufungsverfahren. Da der Mandant aber meinte, der Rechtsanwalt hätte sich angesichts der Weigerung der Berufungsbegründung vertragswidrig verhalten, weigerte er sich zu zahlen. Der Rechtsanwalt erhob daher Klage auf Zahlung.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Aachen der Klage stattgab, wies das Landgericht Aachen auf Berufung des beklagten Mandanten die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der klägerische Rechtsanwalt gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Vergütungsanspruch mehr gehabt habe, da er sich wegen der Verweigerung der Berufungsbegründung vertragswidrig verhalten habe. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

BGH bejahte Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher das Urteil des Landgerichts auf. Denn dem Kläger habe ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. Danach könne ein Beauftragter grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Da der Kläger für den Beklagten Berufung eingelegt habe, haben ihm somit die dadurch angefallenen Gebühren zugestanden.

Kein Ausschluss des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens

Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass ein Vergütungsanspruch dann nicht besteht, wenn sich der Beauftragte vertragswidrig verhielt (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe seine Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt. Er habe auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels hinweisen und die Rücknahme der Berufung empfehlen dürfen. Ein Rechtsanwalt müsse von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels sowie von der Führung eines aussichtslosen Rechtsstreits abraten. Zudem müsse beachtet werden, dass es einem Rechtsanwalt angesichts seines Selbstverständnisses als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seines Ansehens in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist eine aussichtslose Berufung zu begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.05.2012
    [Aktenzeichen: 117 C 380/11]
  • Landgericht Aachen, Urteil vom 18.01.2013
    [Aktenzeichen: 6 S 101/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2014, Seite: 189
AnwBl 2014, 189
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 58
MDR 2014, 58
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 317
NJW 2014, 317

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Kommentare (1)

 
 
Elisabeth Schwabe schrieb am 13.02.2014

Eine Klage war in erster Instanz bereits sinnlos, wenn eine zweite Instanz keinen Zweck hat. Vor jeder Klagebegründung sollte ein Prozessgutachten angefertigt werden. Dafür muss eine Gebühr bezahlt werden. Nur so kann Gebührenschinderei verhindert werden! Wir Alteigentümer und unsere ehemaligen Altmieter, die nach dem 1. Juli 1990 keiner staatliche Verwaltung unterzogen worden sind wurden von Anwälten und dem VDGN gegeneinander aufgehetzt.

Aus untreuer Treuhandverwaltung wurden verzichtende Vergleiche u Eigenbedarf über verfahrensfehlerhaft angewendetes Mietrecht gemacht und zur Unzeit die Vertretungen niedergelegt, so dass immer wieder andere nicht aufeinander abgestimmte pfändbare Kostenfestsetzungstitel unser Leben vergraulten. Das war Untreue der nebeneinanderher pfuschenden Rechtsanwälte!

Erörtert werden kann das aber vor keinem Gericht; denn Juristen halten zusammen wie Pech und Schwefel. Nicht umsonst trägt die Göttin der Justiz eine Binde vor ihren Augen!

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