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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2013
- IX ZR 51/13 -
Anwaltlicher Vergütungsanspruch auch bei beratungsresistenter Mandantschaft
Anwalt darf und muss von erfolglosen Rechtsmitteln und Rechtsstreits abraten
Im Rahmen der anwaltlichen Beauftragung darf und muss sogar ein Anwalt von der Einlegung eines erfolglosen bzw. von der Durchführung eines aussichtslosen Rechtsstreits abraten. Weigert er sich daher eine Berufung zu begründen, so verletzt er dadurch nicht seine Vertragspflichten und es steht ihm ein Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Leistung zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt ein Berufungsverfahren durchzuführen. Der Anwalt legte zunächst auch
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Aachen der Klage stattgab, wies das Landgericht Aachen auf
BGH bejahte Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher das Urteil des Landgerichts auf. Denn dem Kläger habe ein Anspruch auf
Kein Ausschluss des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass ein Vergütungsanspruch dann nicht besteht, wenn sich der Beauftragte vertragswidrig verhielt (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe seine Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt. Er habe auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels hinweisen und die Rücknahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.05.2012
[Aktenzeichen: 117 C 380/11] - Landgericht Aachen, Urteil vom 18.01.2013
[Aktenzeichen: 6 S 101/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 189 AnwBl 2014, 189 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 58 MDR 2014, 58 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 317 NJW 2014, 317
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Dokument-Nr. 17675
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