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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2016
IX ZR 149/15 -

BGH: Schaden­ersatz­anspruch des Vermieters aufgrund unberechtigter einstweiliger Verfügung des Mieters

Auf Untersagung von Sanierungsarbeiten gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Beantragt der Mieter einer Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um somit geplante Sanierungsarbeiten des Vermieters zu stoppen, so macht er sich nach § 945 ZPO schadens­ersatz­pflichtig, wenn sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem die Vermieterin für den September 2009 umfangreiche Sanierungsarbeiten ankündigte, beantragte der Mieter einer davon betroffenen Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit sollten die Bauvorhaben bis zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sanierungsarbeiten gestoppt werden. Das Amtsgericht kam dem Begehren des Mieters im September 2009 nach. Im April 2010 bestätigte es nach Erhebung des Widerspruchs durch die Vermieterin die einstweilige Verfügung. Erst im Berufungsverfahren nahm der Mieter auf Anraten des Landgerichts im August 2010 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Nachfolgend klagte die Vermieterin gegen den Mieter auf Zahlung von Schadensersatz. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Schadensersatzklage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.

Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO bestehen könne. Auf eine Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden des Mieters komme es dabei nicht an. Denn wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, solle das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweise. Ersatzfähig sei der aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden. Danach könne die Vermieterin Ersatz wegen des infolge der Bauverzögerung zu zahlenden pauschalen Schadensersatzes an die Bauunternehmerin, wegen der Zinsen aus zwei Darlehensverträgen sowie wegen der Mietausfallschäden für die vier geplanten Dachgeschosswohnungen verlangen.

Mitverschulden der Vermieterin

Es sei aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob der Vermieterin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden angelastet werden könne, da sie unter Umständen Anlass zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung durch den Mieter gegeben habe.

Zurückweisung an das Landgericht

Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 22.05.2014
    [Aktenzeichen: 226 C 50/14]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 02.07.2015
    [Aktenzeichen: 18 S 195/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 1501
GE 2016, 1501
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 752
WuM 2016, 752

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Dokument-Nr.: 23667 Dokument-Nr. 23667

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