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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2016
- IV ZR 52/14 -
BGH: Gebäudeversicherung kann nach fahrlässiger Herbeiführung einer Butangasexplosion durch Mieter dessen Haftpflichtversicherung beanspruchen
Kein Erstattungsanspruch bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Explosion
Reguliert eine Gebäudeversicherung einen Schaden, die durch eine von einem Wohnungsmieter fahrlässig herbeigeführte Butangasexplosion entstand, kann sie die Hälfte der Versicherungsleistung von der Haftpflichtversicherung des Mieters ersetzt verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2008 im Badezimmer einer Mietwohnung zu einer Butangasexplosion durch das das Wohnhaus erheblich beschädigt und der Wohnungsmieter erheblich verletzt wurde. Der
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Der
Bundesgerichtshof verneint bei grober Fahrlässigkeit Ausgleichsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht der Vorinstanz. Eine
Aufhebung des Berufungsurteils aufgrund fehlender Zeugenvernehmung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben werden müssen, da eine grob fahrlässige Schadensherbeiführung durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.11.2012
[Aktenzeichen: 16 O 517/11] - Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.01.2014
[Aktenzeichen: 10 U 1470/12]
Jahrgang: 2017, Seite: 290 GE 2017, 290 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 22 NJW-RR 2017, 22 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 29 NZM 2017, 29 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 36 VersR 2017, 36
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Dokument-Nr. 24127
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