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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2016
IV ZR 502/15 -

BGH: Selbständiger kann im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung grundsätzlich auf angestellte Tätigkeit verwiesen werden

Keine Verweisung bei spürbarem sozialen Abstieg mit neuer Tätigkeit

Ein Selbständiger, der seine bisherige Tätigkeit aufgrund eines Unfalls nicht mehr ausüben kann, kann grundsätzlich auf eine angestellte Tätigkeit verwiesen werden. Ein Anspruch aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht dann nicht. Ob eine Verweisung zulässig ist, richtet sich danach, ob mit der neuen Tätigkeit ein sozialer Abstieg verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Unfalls während des Volleyballspielens im Juli 2010 konnte ein selbständiger Handelsvertreter für Tiefkühlkost seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er fand schließlich ab Juni 2014 eine neue Tätigkeit als angestellter Vertriebssachbearbeiter. Seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hielt die neue Tätigkeit vergleichbar mit seiner alten Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter und sah ihn deshalb nicht mehr als berufsunfähig an. Der Versicherungsnehmer sah dies aber anders und erhob daher Klage auf Zahlung. Er gab an, dass seine Aufstiegschancen in seinem früheren Beruf größer gewesen seien. Die Versicherung bestritt dies aber.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Während das Landgericht Darmstadt die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen statt. Seiner Ansicht nach müsse sich der Kläger nicht auf seine Tätigkeit als angestellter Sachbearbeiter verweisen lassen, da diese Tätigkeit weder dem sozialen Ansehen noch von den Einkommens- und Entwicklungsmöglichkeiten her mit seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter vergleichbar sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundesgerichtshof: Kein Ausschluss der Verweisbarkeit bei Wechsel von selbständiger zu angestellter Tätigkeit

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Grundsätzlich schließe der Wechsel aus einer selbständigen Tätigkeit in eine angestellte Tätigkeit die Verweisbarkeit nicht aus. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Es müsse geprüft werden, ob mit der neuen Tätigkeit ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden sei. Dabei sei die Verdienstmöglichkeit ein maßgeblicher Punkt.

Fehlende Berücksichtigung des Bestreitens zu Aufstiegschancen

Der Bundesgerichtshof hob die Berufungsentscheidung auf, weil das Oberlandesgericht das Bestreiten der Beklagten zu den behaupteten besseren Aufstiegschancen im alten Beruf des Klägers nicht berücksichtigt habe. Dadurch habe das Gericht das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Über den Fall musste nunmehr ein anderer Senat des Oberlandesgerichts entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.11.2012
    [Aktenzeichen: 27 O 416/11]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2015
    [Aktenzeichen: 12 U 144/12]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 225
NJW-RR 2017, 225

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Dokument-Nr.: 26861 Dokument-Nr. 26861

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Kommentare (2)

 
 
Lachsack schrieb am 21.12.2018

Das Thema "Verweisung" in diesen Versicherungen ist ja (teilw.) wohl der Treppenwitz schlechthin: Sobald ein Versicherungsnehmer solch eine Versicherung in Anspruch nehmen will / muss kann diese ggf. einfach nur auf die Möglichkeit(!) verweisen, dass ein anderer Beruf ausgeübt werden kann - und ist somit raus aus der Zahlungspflicht.

Das wäre wie eine Hausratversicherung, welche nach einem Brand den Kunden die Zahlung verweigert mit der Begründung, er habe schließlich die Möglichkeit zukünftig beim Nachbarn zu wohnen, welcher über nutzbaren Hausrat verfügt...

klaus butzer antwortete am 26.12.2018

so sehe ich das auch,der bürger wird schon mit dem begriff "berufsunfähigkeit" verarscht,

erwerbsunfähigkeit triffts besser

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