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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2015
IV ZR 128/14 -

BGH: Kein Versicherungsschutz durch Voll­kasko­versicherung bei Beschädigung eines PKW durch gezogenen Anhänger

Anhänger stellt gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft­fahrt­versicherung (AKB) dar

Wird ein PKW durch einen gezogenen Anhänger beschädigt, so besteht kein Versicherungsschutz durch die Voll­kasko­versicherung. Denn der Anhänger stellt ein gezogenes Fahrzeug im Sinne der Ausschlussklausel A.2.3.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft­fahrt­versicherung (AKB) dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der hintere rechte Kotflügel eines PKW beim Rückwärtsfahren ohne äußere Einwirkung durch den Anhänger beschädigt. Der PKW-Eigentümer beanspruchte aufgrund dessen seine Vollkaskoversicherung. Diese verwies jedoch auf A.2.3.2 AKB, wonach Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert waren, und verweigerte daher eine Schadensregulierung. Der PKW-Eigentümer erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Dresden wiesen die Klage ab. Es sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Begriff "Fahrzeug" in der Ausschlussklausel nicht nur Kraftfahrzeuge meine, so dass "gezogene Fahrzeuge" auch ein Anhänger sein könne. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da die Beklagte leistungsfrei sei.

Anhänger stellt gezogenes Fahrzeug dar

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne der Klausel A.2.3.2 AKB klar entnehmen, so der Bundesgerichtshof, dass der Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betreffe. Ein Fahrzeug sei nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht nur etwas, das "aktiv fahren" könne. Ein solches Verständnis entspreche nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als "gezogenes Fahrzeug" werde er damit auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen Fahrzeug bewegt werde. Dieses Verständnis entspreche dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wonach "Fahrzeug: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger" sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil vom 14.02.2013
    [Aktenzeichen: 110 C 5889/12]
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 26.03.2014
    [Aktenzeichen: 8 S 149/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 580
DAR 2015, 580
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 508
MDR 2015, 508
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 2338
NJW 2015, 2338
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 571
VersR 2015, 571
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 334
zfs 2015, 334

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Dokument-Nr.: 24087 Dokument-Nr. 24087

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