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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017
- III ZR 312/16 -
BGH: Thüringische Kassenärztliche Vereinigung haftet für Fehler eines Notarztes in Thüringen
Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen übt öffentliches Amt aus
Ein Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen übt ein öffentliches Amt aus. Begeht er aus diesem Anlass einen Fehler, haftet dafür nicht der jeweilige Landkreis gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, sondern die thüringische Kassenärztliche Vereinigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 erlitt ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall ein Bruch des rechten Beins. Während der Erstversorgung an der Unfallstelle verabreichte der behandelnde
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Erfurt als auch das Oberlandesgericht Jena wiesen die Schadensersatzklage ab. Zwar sei der
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Kläger zurück. Diesen stehe gegen den beklagten
Ausübung eines öffentlichen Amtes durch Notarzt im Rettungsdienst
Ein
Haftung der Thüringischen Kassenärztlichen Vereinigung für Fehler eines Notarztes in Thüringen
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) seien zwar die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes, so der Bundesgerichtshof. Jedoch werde durch §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 ThürRettG ausdrücklich der Bereich der notärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesen. Diese habe die bedarfsgerechte und flächendeckende notärztliche Versorgung im bodengebundenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Erfurt, Urteil vom 03.07.2015
[Aktenzeichen: 10 O 1738/13] - Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 19.05.2016
[Aktenzeichen: 4 U 592/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 274 MDR 2017, 274 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 422 VersR 2017, 422
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Dokument-Nr. 24483
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