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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2012
III ZR 240/11 -

Verkehrs­sicherungs­pflicht: Stadt haftet für Sturz von Seniorin auf marodem, stark verwitterten, unebenen Gehweg

Land Berlin muss Bürgersteige auch bei beengten finanziellen Verhältnissen instand halten

Das Land Berlin muss für den Sturz einer Seniorin auf einem maroden Fußweg in Berlin-Pankow haften. Das Land habe seine Verkehrs­sicherungs­pflicht verletzt, stellte der Bundesgerichtshof fest und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen, die der Frau Schmerzensgeld zugesprochen hatten. Das Argument der Stadt Berlin, angesichts der tiefen Löcher hätte jeder Fußgänger die Stolpergefahr erkennen müssen, ließ der BGH nicht gelten. Auch auf die leere Stadtkasse konnte sich Berlin nicht berufen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Seniorin, die am Vormittag des 24. September 2009 auf einem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens der Neumannstraße an der Kreuzung zur Arnold-Zweig-Straße in Berlin-Pankow gestürzt war. Dieser vor dem 3. Oktober 1990 angelegte Weg bestand am Tage des Sturzes wie schon in den Jahren zuvor aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten. Die letzte turnusmäßige Begehung durch einen Mitarbeiter des Bezirksamts des Beklagten hatte am 4. September 2009 stattgefunden. Am Unfalltag blieb die Klägerin, die festes Schuhwerk trug, mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Arm- und Brustbereich sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zuzog.

Das Landgericht Berlin hat der Klage im Wesentlichen - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 10 % - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem Kammergericht Berlin hat keinen Erfolg gehabt.

BGH bestätigt Urteile der Vorinstanzen - BGH sieht Amtspflichtverletzung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Kammergerichts. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) zu, entschied der Bundesgerichtshof.

Land Berlin muss Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen überwachen

Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) wird unter anderem die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen vom Land Berlin als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG bestimmt, dass dazu die Sorge dafür gehört, dass die öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins den in § 7 Abs. 2 bis 5 BerlStrG formulierten Anforderungen entsprechen. Danach sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Landes Berlin so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG). Dabei sind auch die Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen sowie von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG). Im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustands ist zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG). Im Übrigen ist für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG). Unter den Begriff der öffentlichen Straße fallen dabei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG unter anderem auch die Gehwege.

Ohne Rechtsfehler habe das Kammergericht Berlin nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt, führte der Bundesgerichtshof aus. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine Pflichtverletzung angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenlage ausscheide.

Hierauf komme es nach der konkreten landesrechtlichen Regelung nicht an, meinte der Bundesgerichtshof. Hierbei kann dahinstehen, ob es einer Warnung der Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Verkehrsschilder im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG nicht bedurfte, weil sich der Überweg, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, in einem "quasi vor sich selbst warnenden Zustand befand". Der Beklagte hat jedenfalls gegen die ihm ausdrücklich auferlegte und über die Verweisung in § 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG zum Inhalt seiner Straßenverkehrssicherungspflicht gemachte Verpflichtung verstoßen, für eine alsbaldige Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Gehwegs zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG).

Klägerin musste auch nicht auf Grünstreifen ausweichen

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, statt den schadhaften Überweg zu benutzen, auf die daneben befindliche Grünfläche hätte ausweichen können. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann Verkehrsteilnehmern grundsätzlich nicht entgegenhalten, sie hätten gefährliche Stellen meiden müssen. Damit würde er die ihn treffende Verantwortung unzulässig auf den Verkehrsteilnehmer abwälzen.

Fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit ist kein Argument

Fehl geht auch der pauschale Hinweis der Revision auf die beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, dass ihm eine Instandsetzung des desolaten Überwegs aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre hinweg unmöglich gewesen sei.

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der Leitsatz

BGB § 839; BerlStrG § 7

Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen seit Jahren in einem "desolaten" Zustand befindlichen Gehweg.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 08.12.2010
    [Aktenzeichen: 86 O 112/10]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.09.2011
    [Aktenzeichen: 9 U 11/11]
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 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
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 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1434
VersR 2012, 1434
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 2012, Seite: 271 VRS 2012, 271

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