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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2013
III ZR 113/13 -

Land Nordrhein-Westfalen haftet für Über­schwemmungs­schaden aufgrund übergelaufenen Ableitungsgrabens

Verkehrs­sicherungs­pflichtiges Land unterließ ausreichende Dimensionierung des Grabens

Sorgt der Verkehrs­sicherungs­pflichtige nicht für eine ausreichende Dimensionierung eines Ableitungsgrabens und kommt es daher wegen eines Starkregens zu einer Überschwemmung eines angrenzenden Grundstücks, so haftet dafür der Verkehrs­sicherungs­pflichtige. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines außergewöhnlich starken Regens im August 2007 trat das Wasser aus einem Ableitungsgraben, so dass ein angrenzendes Grundstück mit schlammigen Wasser überschwemmt wurde und zwei PKW beschädigt wurden. Sowohl das Grundstück als auch der Ableitungsgraben lagen direkt an einer Autobahn. Der Ableitungsgraben war eine Verlängerung eines unter der Autobahn führenden Wassertunnels. Der Grundstückseigentümer verklagte daher das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung von Schadenersatz. Er war der Meinung, der Ableitungsgraben sei nicht tief genug gewesen. Das Land verteidigte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass es zur Überschwemmung nur deswegen gekommen sei, weil die benachbarte Stadt zwei Kurven von jeweils 90° geschaffen hatte. Davon habe das Land aber nichts gewusst. Zudem müsse mit einer Überschwemmung wegen eines außergewöhnlich alle 100 Jahre vorkommenden starken Regens nicht gerechnet werden.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Arnsberg als auch das Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Überschwemmung wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land entstanden. Das Land sei zu einer ausreichenden Dimensionierung des Ableitungsgrabens zur Vorbeugung gegen Hochwasser verpflichtet gewesen. Gegen diese Entscheidung legte das Land Revision ein.

Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls Schadenersatzanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Lands zurück. Dem klägerischen Grundstückseigentümer habe ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn das Land habe seine Amtspflicht, die Autobahn einschließlich der dazu gehörenden Entwässerungsanlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, verletzt.

Nicht ausreichende Dimensionierung des Ableitungsgrabens begründete Amtspflichtverletzung

Das Land habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dadurch seine Amtspflicht verletzt, dass es angesichts der beiden Richtungsänderungen von 90° für keine ausreichende Dimensionierung des Grabens und damit für keinen hinreichenden Überschwemmungsschutz sorgte. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Überschwemmung aufgrund eines alle 100 Jahre auftretenden außergewöhnlich starken Regens beruhte. Zudem habe sich das Land nicht auf die Unkenntnis der von der Stadt geschaffenen 90° Kurven berufen können. Denn insofern sei es verpflichtet gewesen, die Entwässerungsanlagen regelmäßig zu kontrollieren. Bei einer solchen Kontrolle hätten die beiden Kurven auffallen müssen, so dass entsprechende Maßnahmen zum Überschwemmungsschutz hätten ergriffen werden können.

Kein Mitverschulden des Grundstückseigentümers

Dem Grundstückseigentümer sei zudem kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten, so der Bundesgerichtshof weiter. Es sei nicht zu beanstanden, dass dieser selbst keine Schutzmaßnahmen gegen eine Überschwemmung ergriff. Denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass das fachkundigere Land den Ableitungsgraben ausreichend dimensioniert hat und somit eine ordnungsgemäße Entwässerung der anfallenden Wassermassen gewährleistet war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.06.2010
    [Aktenzeichen: 1 O 493/09]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.03.2013
    [Aktenzeichen: I-11 U 198/10]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 263
DAR 2014, 263
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 342
MDR 2014, 342
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 252
NVwZ-RR 2014, 252

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