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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2014
III ZA 19/14 -

BGH: Schlüsselnotdienst hat Anspruch auf Vergütung nach Türöffnung für Betreuten

Anspruch des Schlüssel­not­dienstes aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Dem Betreiber eines Schlüssel­not­dienstes steht ein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er die Wohnungstür eines Betreuten öffnet. Der Anspruch ergibt sich in diesem Fall aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich eine Wohnungsinhaberin am späten Abend eines Sonntages im Juni 2010 versehentlich aus der Wohnung ausgesperrt hatte, beauftragte sie einen Schlüsselnotdienst mit der Türöffnung. Für die Wohnungsinhaberin war eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Da der Betreiber des Schlüsselnotdienstes nachfolgend Probleme hatte seine Vergütung in Höhe von 319,50 EUR einzutreiben, erhob er gegen die unter Betreuung stehende Wohnungsinhaberin Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Cochem als auch das Landgericht Koblenz gaben der Klage statt. Dem Betreiber des Schlüsselnotdienstes habe aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Betreuten.

Bundesgerichthof bejaht ebenfalls Vergütungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Schlüsselnotdienstbetreiber habe der Vergütungsanspruch zugestanden. Für den Fall der Nichtigkeit eines Vertrages infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines Betreuten, für dessen Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden sei, könne auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden. Den berechtigten Belangen des Betreuten werde durch die in § 683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 670 BGB in auseichender Weise Rechnung getragen.

Türöffnung entsprach mutmaßlichen Willen des Betreuers

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB vorgelegen. Es habe im objektiven Interesse der Betreuten gelegen, dass der Schlüsselnotdienst zur Türöffnung erschien. Dies habe zudem dem mutmaßlichen Willen ihres Betreuers entsprochen. Denn diesem habe nicht daran gelegen sein können, dass die Betreute die Nacht über außerhalb der Wohnung verbringen würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Cochem, Urteil vom 12.09.2013
    [Aktenzeichen: 23 C 552/12]
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.08.2014
    [Aktenzeichen: 14 S 220/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1020
NJW 2015, 1020

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Dokument-Nr.: 23300 Dokument-Nr. 23300

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Kommentare (1)

 
 
eono schrieb am 19.10.2016

Ich verstehe das Problem nicht - dahingehend, das das

Betreuungsgesetz Irrsinn ist.

"Eigentumsvorbehalt" für "Vermögen" wird auch dann "angeordnet" wenn kein "Vermögen" vorhanden ist - an dem allerdings der "Gewerbetreibende" "Betreuer" ein Interesse hat. "Vermögen" kann also auch sein Sozialhilfe, Grund-sicherung, Hartz 4, Mini-Rente etc. sind "Vermögen" > für den "Betreuer!" der wie er will, darüber verfügen kann. Wenn er meint Geld für sich abzweigen zu müssen, aus einer Nachzahlung für den "Betreuten" der denkt: Er habe doch Geld. Dies darf er/sie. Der "Betreute" steht dumm da. (Was er/sie ja angeblich ist, oder sein soll.)

"Betreuer" überweisen normalerweise alles - ohne die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen. - Zu Lasten des Betreuten.

In dem Fall dürfte der Betreute ein Interesse daran gehabt haben, das der Schlüsseldienst bezahlt wird. - Nur von wem?

Ist eigenes Geld da - sollte kein Problem entstehen.

Ist kein eigenes Geld da - muß geklärt werden, wie zu verfahren ist: Meines Erachtens sollte in solchen Notfällen

Grundsicherung zuständig sein. - Vermutlich nicht, niemand.

Also muss sich der Schlüsseldienst auf eine Ratenabschlag-

zahlung einlassen: d.h. der Betreute muss monatlich ...

bzw. von seinem Unterhalt wird monatlich ein Betrag von

z.B. 10-20 Euro einbehalten werden und dem Schlüsseldienst

überwiesen werden von ihm selbst oder von dem "Betreuer".

Der Vermieter muss nicht erfahren, ob der Mieter "betreut" wird. Allerdings haben "Betreuer" ein Interesse daran: Sich wichtig zu machen - und vorinformieren gern von sich aus ...

künftig auch Schlüsseldienste, die dann ggf. einfach nicht kommen. Und dann? Es geht nicht um eine Tag/Nachtfrage.

Es geht um die Frage, wie kommt der Mieter in die Wohnung?

Welche Kosten/Nachteile für den "Betreuten" entstehen, wenn ständig alles einreisst, künftig ggf. Schlüsseldienste nicht kommen, lassen sich gar nicht absehen.

Allerdings kenne ich diese Zunft so: Das sie sowieso nur unter

Vorkasse bzw. unter der Zusicherung, das Geld in der Wohnung ist - anreisen, öffnen.

Vielleicht ist es aber auch so: Das sich der Schlüsseldienst

und der Mieter der Wohnung nicht vorher einigten über die

Höhe der Vergütung. Der Mieter nicht mit der Höhe der Rechnung einverstanden war und sich deshalb weigerte zu bezahlen. Über 300 Euro 2010 für eine Türöffnung (auch mit Nachtzuschlag) erscheint mir unverhältnismäßig. (Da müsste die Anreise sehr weit gewesen sein.)

"Betreute" sind mit allem Alleine - außer es ist mal was ...

dann schiessen alle quer. "Betreuer" sind dagegen ...

Informierte - z.B. Vermieter - oder Schlüsseldienst sehen

Möglichkeiten mehr einzutreiben als ihnen zusteht ...

mit so Dummen wie "Betreuten" kann man alles machen.

Normale Menschen haben ein Girokonto das sie bei guter Führung im Notfall auch mal überziehen können.

Dann ist der Geschäftspartner nur die Bank/Sparkasse.

Das ganze FRWG FamG "Betreuungsgesetz" dient nur dazu

um wirklich aus ALLEM ein Problem zu machen - was

immer mit viel WIND und Aufregung/Ärger verbunden ist.

"Viele Köche verderben jeden Brei!"

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