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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2012
- II ZR 243/11 -
Fehlende Kenntnis und Fähigkeit des Geschäftsführers zur Prüfung der Insolvenzreife unbeachtlich
Geschäftsführer muss notfalls für eine entsprechende Organisation sorgen
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss für eine Organisation sorgen, die ihm zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war der Beklagte alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Über deren Vermögen wurde auf Antrag am 16. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangte von dem Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. Zahlungen ersetzt, die zwischen Januar und Oktober 2004 zu Lasten des Gesellschaftsvermögens geleistet wurden. Der Kläger behauptete, bereits seit Ende 2003 sei die GmbH zahlungsunfähig und überschuldet gewesen.
Überschuldung liegt vor
Der BGH entschied zu Gunsten des Klägers. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bis 31. Oktober 2008 gültigen Fassung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der
Geschäftsführer handelte schuldhaft
Der BGH führte weiter aus, dass die Haftung des Geschäftsführers
Vorwurf der Fahrlässigkeit
Der Geschäftsführer hat sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets zu vergewissern. Er handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer für eine Organisation sorgen muss, die ihm zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1995 - II ZR 9/94 = ZIP 1995, 560).
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GmbHG § 64 Abs. 2 aF
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2009
[Aktenzeichen: 91 O 17/09] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.06.2010
[Aktenzeichen: 19 U 125/09]
Jahrgang: 2012, Seite: 1797 DB 2012, 1797 | Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1713 DStR 2012, 1713 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2012, Seite: 1539 WM 2012, 1539
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Dokument-Nr. 14043
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