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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2013
I ZR 76/12 -

BGH zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

Zur Verfügung gestellte Texte dürfen höchstens 12 % des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen

Eine Universität darf den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen, wenn diese Teile höchstens 12 % des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk "Meilensteine der Psychologie". Die Beklagte ist die Fernuniversität in Hagen. Die Uni hatte mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs "Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte" belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages lehnte die Universität ab.

Universität beruft sich für Zulässigkeit der fraglichen Nutzung auf Schrankenregelung

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Auf Lernplattform eingestellte Beiträge können nicht nur als "kleine" Teile angesehen werden

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als "kleine" Teile des Werkes "Meilensteine der Psychologie" anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Universität hätte nach Vorgaben des BGH grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes auf der Lernplattform einstellen dürfen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12 % des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom Bundesgerichtshof mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der Bundesgerichtshof - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde.

Bei Angebot des Rechteinhabers für Nutzung der Texte gegen angemessene Lizenz, ist sonstiges Zugänglichmachen von Texten nicht geboten

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.09.2011
    [Aktenzeichen: 17 O 671/10]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.04.2012
    [Aktenzeichen: 4 U 171/11]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 616
MMR 2014, 616
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2117
NJW 2014, 2117

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Dokument-Nr.: 17275 Dokument-Nr. 17275

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