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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2011
I ZR 69/04 -

Bundesgerichtshof zum Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier"

OLG muss mögliche Rufschädigung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" durch niederländische Brauerei erneut prüfen

Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist noch immer nicht endgültig entschieden. Der Bundesgerichtshof hat das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung "Bayerisches Bier" am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen "BAVARIA HOLLAND BEER". Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware "Bier" Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.

BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung des Unionsrechts

Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2008 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.

Nicht Anmeldung durch Bundesregierung, sondern Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ist entscheidend

Die geographische Angabe "Bayerisches Bier" war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (AZ. C-120/08) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die - im Jahre 1994 erfolgte - Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die - hier erst 2001 erfolgte - Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

OLG muss entscheiden, ob Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung "Bayerisches Bier" in unlauterer Weise ausnutzt

Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier" ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe "Bayerisches Bier" in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung "Bayerisches Bier" in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
Aktuelle Urteile aus dem Markenrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 536
MDR 2012, 536

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Dokument-Nr.: 12326 Dokument-Nr. 12326

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