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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2018
- I ZR 58/18 -
Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit kann nicht als "Praxisklinik" angesehen werden
Verbraucher erwartet bei Begriff "Praxis" Verbraucher zumindest erforderliche Einrichtung für vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und die vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, dass eine Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit nicht als "Praxisklinik" angesehen werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen
Begriff "Praxisklinik" täuscht Verbraucher und benachteiligt Mitbewerber
Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Zahlarztes gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht zurück und bestätigte die Entscheidung, dass der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde. Auch stimmte das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale zu, dass der Begriff "Praxisklinik" nicht nur den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis täusche, sondern auch Mitbewerber benachteilige. Denn genau hiermit präsentiere sich die zahnärztliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- Begriff "Praxisklinik" setzt nicht Möglichkeit der stationären Behandlung voraus
(Landgericht Essen, Urteil vom 08.11.2017
[Aktenzeichen: 44 O 21/17]) - Zahnarztpraxis ohne Möglichkeit zur vorübergehenden stationären Aufnahme darf sich nicht als "Praxisklinik" bezeichnen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.02.2018
[Aktenzeichen: 4 U 161/17])
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Dokument-Nr. 26608
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