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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2014
I ZR 26/14 -

Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille kann gegen Heil­mittel­werbe­recht verstoßen

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen das Heil­mittel­werbe­recht verstoßen kann.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 Euro und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 Euro anbot. Die Beklagte kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro erhält. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

OLG: Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stellt unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar

Das Landgericht Stuttgart hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung darstelle. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.

Erwerb der angebotenen Sehhilfe könnte allein wegen des Geschenks und nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Belangen erfolgen

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG* verstößt. Der Verbraucher fasst die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.

Erläuterungen

* - § 7 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

[...]

2. die Zuwendungen oder Werbegaben in

[...]

b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

[...]

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 15.12.2014

Der Bundesgerichtshof verbleibt auch mit dieser Entscheidung auf seiner Linie einer nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Zuwendungen. In der Heilmittelwerbung soll nicht auf sachfremde Weise ein Kaufanreiz geschaffen werden, sondern nur durch sachliche und sachangemessene Informationen über die beworbenen Mittel. § 7 Heilmittelwerbegesetz will daher Werbung mit Hilfe von Werbegaben unterbinden, da Werbegaben regelmäßig in keiner sachlichen Verbindung mit dem beworbenen Produkt stehen. Nur ausnahmsweise sind Werbegaben zum Beispiel als geringwertige Kleinigkeiten zulässig sowie geringwertige Gegenstände, die durch einen dauerhaften und deutlich sichtbaren Reklameaufdruck mit der Bezeichnung des Werbenden gekennzeichnet sind. „Kleinigkeiten“ sind Waren oder Leistungen, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden. Eine allgemeingültige Geringwertigkeitsgrenze ist nur schwer auszumachen. Als grobe Richtschnur dürfte ein Betrag zwischen 0,50 und 1,00 Euro gelten. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz speziell im heilkundlichen Bereich kann die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kompetent in allen Fragen des Heilmittelwerbung beraten. Dabei hat sich ein speziell entwickeltes Ampel-System zu den zulässigen und nicht-zulässigen Werbeaussagen sehr bewährt.

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