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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2008
- I ZR 227/05 -
Namensbetrug: BGH zu den Kontrollpflichten von eBay bei Namensklau
Fremder meldete sich unter dem Namen eines anderen an
Das Internetauktionshaus Ebay ist verpflichtet, Verstöße gegen Namensrechte im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Schon bei der ersten Meldung eines Verletzten muss Ebay tätig werden. Eine allgemeine Überwachungspflicht, die ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, hat Ebay aber nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf
Fremde meldeten sich unter dem Namen und der Anschrift des Klägers bei eBay an
Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung des Namensrechts des Klägers verantwortlich sei. Zwar könne ihr nicht zugemutet werden, im Voraus Prüfungen vorzunehmen. Allerdings setze eine Prüfungspflicht der Beklagten ein, wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass die Beklagte (erfolgreiche) Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namensrechtsverletzungen ergriffen habe.
BGH: eBay trifft Pflicht Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen hat, ob es
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/08 des BGH vom 11.04.2008
- Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 03.12.2004
[Aktenzeichen: 22 C 225/04] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 16.11.2005
[Aktenzeichen: 4 U 5/05]
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Dokument-Nr. 5891
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