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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2013
- I ZB 70/12 -
Sehbehinderte Partei eines Rechtsstreits hat grundsätzlich Anspruch auf Prozessunterlagen in Blindenschrift
Ausnahme: Übersichtlicher Streitfall und mögliche Vermittlung des Streitstoffs durch Rechtsanwalt
Soweit es zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte notwendig ist, kann eine sehbehinderte Partei eines Rechtsstreits die Übermittlung der Prozessunterlagen in Blindenschrift verlangen. Ist der Streitfall jedoch übersichtlich und kann daher der Rechtsanwalt den Streitstoff vermitteln, besteht kein Anspruch auf Übersendung in Blindenschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens verlangte der
Anspruch auf Blindenschrift besteht grundsätzlich für alle Prozessunterlagen
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass eine blinde oder
In der Regel besteht Anspruch auf Prozessunterlagen in Blindenschrift
Der
Vermittlung des Prozessstoffs durch Rechtsanwalt genügte
Die Bundesrichter betonten zwar, dass der Anspruch auf Zugänglichmachung nicht durch eine Vertretung durch einen Anwalt, einen Beistand oder Betreuer ausgeschlossen werde. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der anwaltliche Vertreter der berechtigten
Partei eines Rechtsstreits muss Anwalt vertrauen
Soweit vorgetragen wurde, dass dem sehbehinderten Beklagten jede Möglichkeit einer selbstbestimmten Verfahrensführung genommen wurde, folgte der Gerichtshof dieser Ansicht nicht. Denn die Zugänglichmachung der Dokumente diene der Wahrnehmung der Verfahrensrechte und nicht der Kontrolle der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Auch eine
Nachträgliche Übermittlung der Dokumente in Blindenschrift möglich
Die Bundesrichter erkannten zwar an, dass es möglich sei, dass sich die Komplexität des Rechtsstreits erst im Laufe des Verfahrens ergeben kann. In einem solchen Fall könne aber der sehbehinderten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dresden, Urteil vom 23.05.2012
[Aktenzeichen: 8 S 596/11 - 15]
Jahrgang: 2013, Seite: 1011 NJW 2013, 1011
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Dokument-Nr. 16243
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