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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2016
I ZB 109/15 -

BGH: Berücksichtigung einer Gesundheitsgefahr des Vermieters bei Entscheidung über Aussetzung einer Zwangsräumung eines selbst­mord­gefährdeten Mieters

Höheres Gefährdungs­potential beim Mieter begründet befristete Einstellung der Zwangsräumung

Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Zwangsräumung ist nicht nur die mit der Zwangsräumung verbundene konkrete Lebensgefahr des Mieters zu berücksichtigen, sondern auch die mit dem weiteren Voll­streckungs­stillstand verbundene Gesundheitsgefahr für den Vermieter. Ist das Gefährdungs­potential beim Mieter höher zu bewerten als beim Vermieter, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsräumung in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin eines Bungalows vom Landgericht Frankfurt (Oder) im April 2012 zur Räumung und Herausgabe des Bungalows verurteilt. Sie führte unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten nachfolgend an, dass eine Zwangsräumung für sie lebensbedrohlich wäre. Sie beantragte daher Räumungsschutz.

Amtsgericht und Landgericht verneinten Räumungsschutz

Sowohl das Amtsgericht Fürstenwalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) verneinten einen Räumungsschutz. Zwar sei die Mieterin nach Ausführungen eines Sachverständigen schwer psychisch krank, so dass die Zwangsräumung eine konkrete Lebensgefahr begründen würde. Ihr Zustand könne sich in begrenzten Umfang allenfalls durch eine längerfristige ambulante Therapie verbessern. Eine stationäre Therapie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich. Es sei aber zugleich zu berücksichtigen, dass bei der Vermieterin aufgrund des Vollstreckungsverfahrens eine leichte depressive Episode vorliege. Der Vermieter leide wiederum aufgrund des Räumungsverfahrens unter einer depressiven Anpassungsstörung. Beide Erkrankungen können im Falle eines Räumungsschutzes zu einer Suizid- bzw. Selbstschädigungsgefahr führen. Zwar sei das Gefährdungspotential der Mieterin höher zu bewerten. Den Vermietern könne es aber nicht zugemutet werden, in den schicksalshaften Lebensverlauf der Mieterin einbezogen zu werden und sich hierfür aufopfern zu müssen. Die Mieterin müsse vielmehr ihr allgemeines Lebensrisiko, zu dem ein Wohnungswechsel gehöre, selbst tragen und die Zwangsräumung unter Heranziehung von Hilfsmöglichkeiten hinnehmen. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof gewährte befristete Aussetzung der Zwangsräumung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Mieterin sei gemäß § 765 a ZPO eine befristete Aussetzung der Zwangsräumung zu gewähren. Denn das deutlich höhere Gefährdungspotential bei der Mieterin könne nicht unberücksichtigt bleiben. Die Mieterin habe in der Zeit des Räumungsschutzes geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen. Eine Verringerung der Lebensgefahr sei nach Einschätzung des Sachverständigen nicht ausgeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürstenwalde, Beschluss vom 05.02.2013
    [Aktenzeichen: 16 M 1985/12]
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01.10.2015
    [Aktenzeichen: 19 T 62/13]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Vollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 573
WuM 2016, 573

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Dokument-Nr.: 23229 Dokument-Nr. 23229

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Kommentare (2)

 
 
Michael schrieb am 03.11.2016

Eine Zwangsräumung kann "beispielsweise" eingestellt werden, wenn die Maßnahme bei voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers unter ganz besonderen Bedingungen eine Härte bedeutet, die mit der guten Sitte nicht vereinbar ist. Sprechen wir von guter Sitte, welche 7x365 Tage zuteil wurde?

Was interessiert mich als moralische Instanz dein Husten? Wessen altruistisches Bewusstsein geht denn heute noch so weit?

Michael schrieb am 03.11.2016

Eine Zwangsräumung kann "beispielsweise" eingestellt werden, wenn die Maßnahme bei voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers unter ganz besonderen Bedingungen eine Härte bedeutet, die mit der guten Sitte nicht vereinbar ist. Sprechen wir von guter Sitte, welche 7x365 Tage zutel wurde?

Was interessiert mich als moralische Instanz dein Husten? Wessen altruistisches Bewusstsein geht denn heute noch so weit?

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