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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2017
5 StR 483/16 -

BGH: Ge­brauchs­unfähig­keit eines Körperglieds wegen Unterlassens von Heilbehandlungen führt grundsätzlich nicht zur Strafmilderung beim Angeklagten

Gründe für Unterlassen weiterer Behandlungen können vielfältig sein und sind nicht zu bewerten durch Strafgerichte

Verliert das Opfer einer Gewalttat die Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds, weil es Heilbehandlungen unterlässt, so führt dies nicht zur Strafmilderung beim Angeklagten. Die Gründe für ein Unterlassen von weiteren Behandlungen können vielfältig sein und sind durch Strafgerichte nicht zu bewerten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 eskalierte in einem Asylbewerberheim ein Streit zwischen zwei Asylbewerbern. Ein Asylbewerber attackierte einen anderen mit dem Messer. Da das Opfer zur Abwehr seine Hände hob, wurde er mehrmals dort durch das Messer getroffen. Dabei kam es an seiner linken Hand zu Durchtrennungen aller Beugesehen von vier Fingern einschließlich der Nerven. Da das Opfer nachfolgend auf die erforderliche Nachsorge durch Neuro- bzw. Handchirurgie und Physiotherapie verzichtete, verlor er weitgehend die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand.

Landgericht verurteilte Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung

Das Landgericht Chemnitz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, da durch seine Tat das Opfer die Finger der linken Hand dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Seiner Meinung nach könne ihm der dauerhafte Verlust der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nicht angelastet werden, da dies auf ein schuldhaftes Unterlassen von weiteren Heilbehandlungen durch das Opfer zurückzuführen war.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Soweit die Meinung vertreten wird, dass die Dauerhaftigkeit einer schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden könne, wenn deren Beseitigung oder Abmilderung dem Opfer machbar und zumutbar gewesen wäre, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht.

Keine Strafmilderung aufgrund Unterlassens von Heilbehandlungen

Das Unterlassen einer medizinischen Behandlung zur Beseitigung oder Abmilderung der eingetretenen schweren Beeinträchtigungen könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Strafmilderung beim Täter führen. Das Opfer werde in aller Regel aus Tätersicht nicht zu hinterfragende Gründe haben, weitere Behandlungen nicht auf sich zu nehmen. So etwa aus Furcht vor den mit jeder Folgeoperation verbundenen Risiken oder Leiden oder auch nur vor schmerzhaften Nachbehandlungen. Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, dem Opfer aufzugeben, sich aus übergeordneter Sicht zumutbaren Behandlungen zu unterziehen, um den Täter eine höhere Strafe zu ersparen. Es fehle darüber hinaus an einem überzeugenden rechtlichen Maßstab, woran die Zumutbarkeit von weiteren mit Risiken und Qualen bedingten Heilbehandlungen zu messen sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Strafjustiz die Motive des Opfers zu bewerten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil vom 09.06.2016
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Dokument-Nr.: 26094 Dokument-Nr. 26094

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