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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2012
4 StR 381/12 -

Nicht ernst gemeintes Anbieten eines Kindes für sexuelle Handlungen strafbar

Anschein der Ernsthaftigkeit des Anbietens genügt

Wer jemand anderes ein Kind für sexuelle Handlungen anbietet, macht sich selbst dann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB strafbar, wenn er das Angebot nicht ernst meint. Es genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheint. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trafen sich ein Mann und eine Frau regelmäßig zu sexuellen Rollenspielen. Dabei kam es zu sadomasochistischen Handlungen. Nachdem der Mann Interesse daran zeigte ein Säugling in die sexuellen Handlungen mit einzubeziehen, täuschte die Frau ihm vor, Mutter eines 10 Monate alten männlichen Säuglings zu sein. Sie bot ihm mehrfach an, ihren nicht existenten Sohn für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Ihr kam es dabei darauf an, die Beziehung zu dem Mann fortzusetzen. Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Frau vom Landgericht Essen unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sie Revision ein.

Sexueller Missbrauch von Kindern lag vor

Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Frau. Sie sei aufgrund des Anbietens eines Kindes für sexuelle Kontakte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB zu verurteilen gewesen. Denn die Voraussetzung des "Anbietens" sei erfüllt, wenn der Täter gegenüber einer Person ausdrücklich oder schlüssig erklärt, dass er willens und in der Lage ist, ein Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Nicht notwendig sei dagegen, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es genüge vielmehr, dass das Angebot als ernst gemeint erscheint. So habe der Fall hier gelegen.

Verurteilung entspricht Gesetzesbegründung

Dass auch ein nicht ernst gemeintes Angebot zur Erfüllung des Tatbestandes führt, ergebe sich zudem aus der Gesetzesbegründung, so der BGH weiter. Anlass für die Regelung des § 176 Abs. 5 StGB sei ein Fall gewesen, in dem ein Ehepaar freigesprochen wurde, das einem Kunden ihres "S/M-Studios" die Beschaffung eines Kindes für sadistische Handlungen angeboten hatte. Der Freispruch sei erfolgt, weil die Ernsthaftigkeit des Angebots zweifelhaft war. Mit der Neuregelung sollte also eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die in Bezug auf nicht erweislich ernst gemeinte Angebote von Kindern für Missbrauchstaten bestanden habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Jahrgang: 2013, Seite: 224
NStZ 2013, 224

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Dokument-Nr.: 15293 Dokument-Nr. 15293

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