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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2021
3 StR 441/20 -

NSU-Prozess: Urteile gegen Zschäpe und zwei weiteren Angeklagten rechtskräftig

BGH verwirft Revisionen

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten Beate Z., Ralf W. und Holger G., mit denen sich diese gegen ihre Verurteilung durch das Oberlandesgericht München gewandt hatten, im Beschlusswege verworfen, das Rechtsmittel der Angeklagten Z. unter geringfügiger Änderung des Schuldspruchs.

Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hatte das Oberlandesgericht die Angeklagte Z. wegen einer Vielzahl von Fällen des (versuchten) Mordes, des (versuchten) besonders schweren Raubes, der besonders schweren räuberischen Erpressung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie zahlreicher weiterer - hiermit tateinheitlich verwirklichter - Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten W. hatte es der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Den Angeklagten G. hatte es wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Angeklagte legten Revision ein

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen teilte die Angeklagte Z. mit den mittlerweile verstorbenen Böhnhardt und Mundlos eine rassistische, antisemitische und staatsfeindliche Ideologie. Anfang 1998 beschlossen die drei durch ein enges persönliches Verhältnis Verbundenen, sich gegen sie gerichteten Maßnahmen der Ermittlungsbehörden durch Flucht zu entziehen. Sie brachen den Kontakt zu ihrem jeweiligen persönlichen Umfeld nahezu ab; ausgenommen waren einige wenige gleichgesinnte Vertraute, darunter die Angeklagten W. und G. Die Angeklagte Z. kam mit Böhnhardt und Mundlos nach dem Abtauchen auf der Basis der gemeinsamen politisch-ideologischen Einstellung überein, künftig eine Vielzahl willkürlich ausgewählter Menschen wegen deren südländischer - vornehmlich türkischer Herkunft oder als Repräsentanten des Staates zu töten. Durch die destabilisierende Wirkung dieser Mordanschläge erstrebten sie eine ihren nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen entsprechende Änderung der Staats- und Gesellschaftsform Deutschlands. Um diese Wirkung deutlich zu vergrößern, planten sie, die Öffentlichkeit zunächst nur den Seriencharakter der Taten erkennen zu lassen und erst später ein noch gemeinschaftlich zu erstellendes Bekennungsdokument zu veröffentlichen, mit dem sich der - von ihnen gebildete - Personenverband "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) nachträglich verantwortlich erklärt. Mit ihren Revisionen hatten die drei Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts gerügt; die Angeklagten Z. und W. hatten darüber hinaus das erstinstanzliche Verfahren beanstandet.

BGH ändert Schuldspruch bei Zschäpe geringfügig

Der BGH hat die Revision der Angeklagten verworfen und den Schuldspruch der Angeklagten Zschäpe geringfügig geändert, während ihre Verfahrensbeanstandungen insgesamt erfolglos geblieben sind. Zwar hat die Schuldspruchänderung zum Wegfall einer Einzelstrafe geführt; die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe und die festgestellte besondere Schuldschwere sind hiervon jedoch unberührt geblieben. Die Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Auch soweit das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Angeklagte Z. habe an der Planung jeder einzelnen Tat mitgewirkt, findet die tatrichterliche Überzeugungsbildung in den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine tragfähige Tatsachengrundlage und beruht auf möglichen Schlussfolgerungen, die rational nachvollziehbar und in hohem Maße plausibel sind. Die auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung aller vom Oberlandesgericht festgestellten Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte Z. die Mordanschläge und Raubüberfälle im Sinne des § 25 Abs. 2 StPO gemeinschaftlich mit Böhnhardt und Mundlos beging. Die Angeklagte hatte in hierfür ausreichendem Maße sowohl Tatherrschaft als auch Tatinteresse. Unter dem Gesichtspunkt der Tatherrschaft ist in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagte Z. zwar keinen tatherrschaftsbegründenden Beitrag im Ausführungsstadium der Taten leistete. Sie nahm jedoch maßgeblichen Einfluss bereits auf die Planung der Taten sowie auf den gemeinsamen Tatentschluss und den weiteren Willen ihrer beiden Komplizen zur Tatbegehung. Darüber hinaus beeinflusste sie durch die Zusage der von ihr vorzunehmenden Handlungen (Legendierungstätigkeit, Beweismittelvernichtung, Tatbekennung) wesentlich die Deliktsverwirklichung und erbrachte auch insoweit - zusätzlich über die Beteiligung an der Tatplanung hinaus - einen hierfür bedeutenden objektiven Tatbeitrag. Ohne das von ihr versprochene Verhalten hätten die nach dem Vereinigungskonzept verfolgten Ziele der Taten nicht erreicht werden können.

Tatinteresses an Durchführung und Gelingen der Taten spricht für Annahme von Mittäterschaft

Bezüglich des Tatinteresses fällt wesentlich ins Gewicht, dass dasjenige der Angeklagten Z. nicht hinter demjenigen von Böhnhardt und Mundlos zurückstand. Dieses starke Interesse an der Durchführung und dem Gelingen der Taten hat nicht deshalb eine geringere Bedeutung für die Beurteilung der Tatbeteiligung als Mittäterschaft, weil es sich mit den übergeordneten gemeinsamen Zielen aller dem "NSU" zugehörigen Personen deckte. Zwar führt die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung für sich gesehen nicht zur Zurechnung der Tat an das einzelne Mitglied. Jedoch kann etwa ein weltanschaulich-ideologisches, religiöses oder politisches Ziel der Tatbegehung sowohl den Charakter eines hierauf gerichteten Personenzusammenschlusses bestimmen als auch erhebliche Bedeutung für die Qualifizierung der Tatbeteiligung als Täterschaft anstelle Teilnahme haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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