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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2014
3 StR 268/14 -

Herstellung und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist strafbar

Strafbarkeit nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungs­mittel­gesetzes

Wer zum Eigenkonsum Cannabis anbaut, kann sich wegen Besitzes und der Herstellung von Betäubungsmitteln gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungs­mittel­gesetzes (BtMG) strafbar machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall baute ein Mann auf Maisfeldern ausschließlich zum Eigenkonsum Cannabis an. Bei einer Durchsuchung wurden Cannabispflanzen mit einem Gesamtgewicht von 5.030 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von ca. 1,79 % sichergestellt. Zudem wurden im Anwesen des Mannes abgeerntetes und getrocknetes Marihuana entdeckt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Mann aufgrund dessen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und dem Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen diese Verurteilung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Strafbarkeit wegen Besitzes von Cannabis aufgrund des Anbaus der Pflanzen

Der Bundesgerichtshof entschied zum Fall, dass sich der Mann zum einen aufgrund des auf den Maisfeldern angepflanzten Cannabis wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht hat. Der Straftatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) sei dahinter zurückgetreten.

Strafbarkeit wegen Herstellung von Cannabis

Hinsichtlich des im Anwesen des Mannes aufgefundenen, bereits abgeernteten und getrockneten Marihuanas habe er sich wegen Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht, so der Bundesgerichtshof. Denn er habe das Cannabis verbrauchsfähig gemacht. Der Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sei dahinter zurückgetreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.11.2013
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 14
NStZ-RR 2015, 14

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Dokument-Nr.: 20671 Dokument-Nr. 20671

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Kommentare (10)

 
 
Doro schrieb am 03.03.2015

Das Urteil richtet sich leider nach dem Gesetz, welches inzwischen einer gründlichen Überarbeitung bedarf.

Es gibt ja schon Ausnahmefälle.

Aber so lange müssen Polizei und Richter sich nach den Vorgaben richten.

Im Hinblick auf Weinfeste, Oktoberfeste & Co., die Alkohol verharmlosen bzw. gesellschaftsfähig oder selbstverständlich machen, sollte man das allgemeine Drogenproblem nicht weiterhin auf veralteten Gesetzen/Gepflogenheiten stützen.

Allerdings steckt hinter dem Alkohol eine große Industrie, die sich die Butter nicht vom Brot nehmen läßt.

Holland lacht sich über uns schon lange schlapp - denn die haben ihr Drogenproblem schon lange im Griff und konzentrieren sich lieber auf die wirklichen Gefahrengüter !

Markus schrieb am 26.02.2015

Ich würde auch Menschen wegen Pflanzen...

ins Gefängnis stecken.... *Ironie* aus

Man Man.... 70.000 Tote durch Alkoholkonsum

und 120.000 Tote durch Tabak... und das pro Jahr

und nur in Deutschland... Cannabis 0 Tote weltweit...

Chris schrieb am 26.02.2015

Das Urteil ist jetzt nicht gerade überraschend (Besitz lag ja vor). Natürlich könnte man sich überlegen, ob es legalisiert werden sollte, aber da bin ich nicht genug in der Materie drin (kenne die Wirkungen/Nebenwirkungen nicht so) um das zu bewerten.

Al schrieb am 26.02.2015

ich finde das Urteil richtig!!

Kevin schrieb am 26.02.2015

wirkstoff von 1.79%...da muss er seinen ganzen besitz rauchen dass er gut schlafen kann....

Vollidioten!

Al antwortete am 26.02.2015

Rauschgift ist RAUSCHGIFT!!!

meddi antwortete am 26.02.2015

Alkohol ist Rauschgift!

jay antwortete am 26.02.2015

Stimmt, und gold ist gold, auto ist auto ... wir müssen zusammenarbeiten und gemeinsam inhalte überwinden!

Franz Grepwein antwortete am 26.02.2015

bitte informieren Sie sich , bevor Sie hier kommentieren. Danke

jay antwortete am 26.02.2015

ich denke, dass der wirkstoffgehalt auf das gesamte pflanzenmaterial nivelliert wurde. die blüten werden einen wesentlich höheren wirkstoffgehlat gehabt haben.

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