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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016
3 StR 248/16 -

BGH: Kinder müssen sterbendem Elternteil trotz zerrütteter Familien­verhältnisse aufgrund Zusammenlebens mit Elternteil helfen

Bei Nichtergreifen von Hilfsmaßnahmen kann Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassung bestehen

Leben die Kinder zusammen mit den Eltern in einem Haushalt, ergeben sich allein daraus gemäß § 1618 a BGB gegenseitige Schutzpflichten. Dies gilt auch dann, wenn die Familien­verhältnisse zerrüttet sind. Ergreift ein Kind daher keine Hilfsmaßnahmen zur Rettung der sterbenden Mutter, kann es sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar machen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter vom Landgericht Verden im Januar 2016 wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt. Die Tochter lebte mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt. Die Tochter legte gegen die Verurteilung Revision ein. Sie führte an aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse nicht garantenpflichtig gewesen zu sein. Familiäre Schutzpflichten haben nicht bestanden.

Zusammenleben mit Mutter begründete Schutzpflichten

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Tochter zurück. Sie habe sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht, weil sie gemäß § 13 Abs. 1 StGB garantenpflichtig gewesen sei. Die Garantenstellung der Tochter folge aus der Schutzpflicht, die sie als Tochter gegenüber ihrer mit ihr im Haushalt lebenden Mutter innegehabt habe. Nach § 1618 a BGB seien Eltern und Kinder einander Bestand und Rücksicht schuldig. Dieser zivilrechtliche Grundsatz gelte ebenfalls im Strafrecht.

Zerrüttung der Familienverhältnisse unerheblich

Ob die Art der familiären Beziehung im vorliegenden Fall ein gegenseitiges Vertrauen auf Beistand gerechtfertigt habe und diese von gegenseitiger Zuneigung und gegenseitigem Respekt getragen gewesen sei, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs angesichts des Zusammenlebens mit der Mutter unerheblich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil vom 25.01.2016
    [Aktenzeichen: 3 KLs 6/15]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 406
FamRZ 2017, 406
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 89
NJW-Spezial 2017, 89
 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 401
NStZ 2017, 401

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Dokument-Nr.: 25801 Dokument-Nr. 25801

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Kommentare (1)

 
 
agender schrieb am 20.04.2018

Hartz-Opfer haben bis zum 25. Lebensjahr keine Chance, wegzukommen.

Schüler_Innen und Studierende müssen für ihren Bildungsabschluss oft extreme Risiken weiteren Missbrauchs eingehen - noch immer!!!

Und sich so wenig wie möglich dem Kontakt und somit Missbrauch auszusetzen soll strafbar sein????????

Wäre das dem BGH wenigstens im Fall eines MissbrauchsVATERS klar gewesen?????

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