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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2018
2 StR 416/16 -

Geldstrafe im Sal. Oppenheim-Verfahren bestätigt

Revision des Angeklagten verworfen

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten wurde auf vorsätzliche Tatbegehung abgeändert und die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil ansonsten verworfen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier vorliegenden Fall hatte das Landgericht Köln den Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 €, insgesamt also 495.000 €, verurteilt. Hierauf legte der Angeklagte Revision ein.

Führen von Bankgeschäften ohne entsprechende Erlaubnis

Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. €. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen, hätte die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.

Schuldspruchänderung keine Auswirkung auf Strafe

Der Bundesgerichtshof hat, anders als das Landgericht, den Irrtum des Angeklagten als - vermeidbaren - Verbotsirrtum qualifiziert, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen hat der Senat den Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umgestellt. Diese Änderung wirkt sich auf die verhängte Strafe nicht aus.

Verfahrensrügen des Angeklagten erfolglos

Die von dem Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und die weiteren mit der Sachrüge erhobenen Beanstandungen hatten keinen Erfolg.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWG in der Fassung vom 9. September 1998

(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis [...].

§ 16 StGB

(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. ²Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

§ 17 StGB

1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. ²Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 09.07.2015
    [Aktenzeichen: 116 KLs 2/12]
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