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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2017
1 StR 64/17 -

BGH: Kein strafbares fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim versehentlichen Bezug von illegalen synthetischen Cannabinoiden

Ohne konkreten Anlass keine Pflicht zur chemischen Analyse der Cannabinoiden

Der Händler von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden macht sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar, wenn er versehentlich von einem sonst zuverlässigen Lieferanten illegale synthetische Cannabinoide erhält. Ohne konkreten Anlass ist der Händler nicht zur chemischen Analyse der Cannabinoide verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Internet vertrieb ein Online-Händler selbst hergestellte Kräutermischungen, die legale synthetische Cannabinoide enthielten. Das Gewerbe war offiziell angemeldet. Der Händler bezog die Cannabinoide über einen Lieferanten. Zuvor informierte er sich darüber, ob diese weiterhin legal waren. War dies nicht mehr der Fall, verwendete der Händler diese nicht mehr für seine Kräutermischungen. So verfuhr ebenfalls der Lieferant. Auch dieser überprüfte regelmäßig die Legalität der Cannabinoide und nahm diese gegebenenfalls aus dem Sortiment. Im August und Oktober 2015 kam es dennoch zum Verkauf von Kräutermischungen, die illegale und dem Betäubungsmittelgesetz fallende synthetische Cannabinoide enthielten. Die Staatsanwaltschaft erhob aufgrund dessen Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Landgericht sprach Angeklagten frei

Das Landgericht Heilbronn sprach den Angeklagten frei. Er habe sich weder wegen vorsätzlichem noch wegen fahrlässigem Handel treiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Ihrer Meinung nach liege zumindest eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit vor.

Bundesgerichtshof verneint Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handel treiben mit Betäubungsmitteln

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässigem Handel treiben mit Betäubungsmitteln bestehe nicht.

Keine generelle Pflicht zur chemischen Analyse der synthetischen Cannabinoide

Der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, die bezogenen synthetischen Cannbinoide vor deren Verwendung für die Herstellung der Kräutermischungen auf ihre chemische Zusammensetzung analysieren zu lassen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass er von seinem stets zuverlässigen Lieferanten keine unter dem Betäubungsmittelgesetz fallende und damit illegale Cannabinoide zu erhalten. Allein das Handeln mit legalen synthetischen Cannabinoiden begründe keine Pflicht zur chemischen Analyse. Obwohl generell das Risiko bestehe, erwartungswidrig mit Betäubungsmitteln umzugehen, handle es sich solange nicht um eine gesetzwidrige Tätigkeit, wie die betroffenen Stoffe nicht zu Betäubungsmitteln bestimmt werden. Eine Kontrollpflicht könne dann zwar bestehen, wenn Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Bezugsquelle vorliegen. So lag der Fall hier aber nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 15.07.2016
    [Aktenzeichen: 26 Ss 58/17]
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Dokument-Nr.: 26588 Dokument-Nr. 26588

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