Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2017
- 1 StR 64/17 -
BGH: Kein strafbares fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim versehentlichen Bezug von illegalen synthetischen Cannabinoiden
Ohne konkreten Anlass keine Pflicht zur chemischen Analyse der Cannabinoiden
Der Händler von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden macht sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar, wenn er versehentlich von einem sonst zuverlässigen Lieferanten illegale synthetische Cannabinoide erhält. Ohne konkreten Anlass ist der Händler nicht zur chemischen Analyse der Cannabinoide verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Internet vertrieb ein Online-Händler selbst hergestellte Kräutermischungen, die legale
Landgericht sprach Angeklagten frei
Das Landgericht Heilbronn sprach den Angeklagten frei. Er habe sich weder wegen vorsätzlichem noch wegen fahrlässigem Handel treiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Ihrer Meinung nach liege zumindest eine
Bundesgerichtshof verneint Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handel treiben mit Betäubungsmitteln
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Eine
Keine generelle Pflicht zur chemischen Analyse der synthetischen Cannabinoide
Der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, die bezogenen synthetischen Cannbinoide vor deren Verwendung für die Herstellung der Kräutermischungen auf ihre chemische Zusammensetzung analysieren zu lassen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass er von seinem stets zuverlässigen Lieferanten keine unter dem Betäubungsmittelgesetz fallende und damit illegale Cannabinoide zu erhalten. Allein das Handeln mit legalen synthetischen Cannabinoiden begründe keine Pflicht zur chemischen Analyse. Obwohl generell das Risiko bestehe, erwartungswidrig mit Betäubungsmitteln umzugehen, handle es sich solange nicht um eine gesetzwidrige Tätigkeit, wie die betroffenen Stoffe nicht zu Betäubungsmitteln bestimmt werden. Eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Heilbronn, Urteil vom 15.07.2016
[Aktenzeichen: 26 Ss 58/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 961 NJW 2018, 961 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 57 NJW-Spezial 2018, 57 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 223 NStZ 2018, 223
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26588
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26588
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.