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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017
1 StR 535/16 -

BGH bestätigt Freispruch im Fall des Betrugsvorwurfs

Laborärztliche Leistungen gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung abrechenbar

Die Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens, welches interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen einschließlich Fach- und Wartungspersonal sowie Systementwicklung im Laborbereich anbietet, wurden von dem Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen freigesprochen. Dies hat der Bundesgerichtshof bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft den beiden Angeklagten vorgeworfen, im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2007 betrügerisch Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen und diese dadurch um rund 79 Millionen Euro geschädigt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf waren die Angeklagten vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens. Es schloss mit mehreren, an verschiedenen Standorten angesiedelten Laborärzten Dienstleistungsverträge. Gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen traten die Betreiber der laborärztlichen Praxen als selbständige, niedergelassene Laborärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen entweder ausdrücklich oder konkludent, die abgerechneten Leistungen - im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - "in freier Praxis" (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) erbracht zu haben.

Abhängigkeitsverhältnis aufgrund Vertragsbeziehung vermutet

Die Anklage ging jedoch davon aus, dass die Laborärzte tatsächlich aufgrund der Verträge mit dem von den Angeklagten geführten Unternehmen und der tatsächlichen Handhabung dieser vertraglichen Beziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, mithin Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens waren. Dann aber durften die tatsächlich ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht als "in freier Praxis" erbracht abgerechnet werden.

LG: Keine Verwirklichung des Betrugstatbestands wegen fehlender Täuschungshandlungen

Von diesen Vorwürfen sind die Angeklagten vom Landgericht Augsburg freigesprochen worden. Das Gericht hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße "frei" im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren. Da sie deshalb laborärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen durften, fehlte es nach der Überzeugung des Landgerichts bereits an für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erforderlichen Täuschungshandlungen.

BGH bestätigt Freisprüche

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die Freisprüche bestätigt. Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung weist nach den dafür geltenden Prüfungsmaßstäben keine Rechtsfehler auf. Insbesondere enthalten die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts keine Lücken oder Widersprüche. Das Landgericht hat auch keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der für den Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen gestellt. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

§ 263 Abs. 1 StGB lautet:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) lautet:

Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Leistung persönlich in freier Praxis auszuüben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil vom 13.01.2016
    [Aktenzeichen: 9 KLs 501 Js 113815/08]
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