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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014
1 StR 485/13 -

Anfassen des Genitals eines minderjährigen Jungens: Strafbarkeit wegen Besitzes kinder­porno­grafischer Schriften aufgrund realitätsbezogener Darstellung sexueller Handlungen an Kindern

Kein Erfordernis einer vergröbernd-reißerischen Darstellung einer sexuellen Handlung

Die Strafbarkeit wegen des Besitzes kinder­porno­grafischer Schriften (§ 184 b StGB) setzt nicht voraus, dass die sexuelle Handlung vergröbernd-reißerisch dargestellt wird. Es genügt vielmehr eine realitätsbezogene Darstellung einer sexuellen Handlung an einem Kind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Erwachsener das Genital eines minderjährigen Jungen anfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich ein Mann vor dem Landgericht Freiburg dafür verantworten, dass er unter anderem ein Diapositiv besaß, welches den nackten Angeklagten dabei zeigte, wie er einem nackten minderjährigen Jungen an das Genital fasst. Das Landgericht sah darin aber keinen strafbaren Besitz kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b StGB. Denn das Diapositiv habe zwar eindeutig einen sexuellen Bezug aufgewiesen. Die Darstellung sei aber nicht vergröbernd-reißerisch gewesen. Das Diapositiv sei daher nicht als pornografisch einzustufen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Bundesgerichtshof bejahte Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und bejahte daher eine Strafbarkeit wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts habe es sich bei dem Diapositiv um eine pornografische Schrift im Sinne des § 184 b StGB gehandelt. Es sei nicht erforderlich, dass die sexuelle Handlung vergröbernd-reißerisch dargestellt wird. Die gleichzeitige Verwendung des Begriffs "pornografisch" in § 184 und § 184 a StGB führe nicht zu einer gleichlautenden Auslegung auch für § 184 b StGB.

Realitätsbezogene Darstellung sexueller Handlungen ausreichend für Strafbarkeit

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei eine Darstellung pornografisch, wenn sie die geschlechtliche Betätigung von personalen oder sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht. Der Darstellung müsse also eine degradierende Wirkung zukommen. Dies sei bei realitätsbezogener Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern regelmäßig der Fall. Einer vergröbernden-reißerischen Darstellung bedürfe es somit nicht.

Erfordernis einer vergröbernden-reißerischen Darstellung widerspricht Kinderschutz

Darüber hinaus wies der Bundesgerichtshof auf den Schutzzweck des § 184 b StGB. Dieser solle nicht nur den Konsumenten der Abbildung, sondern vor allem die sexuelle Integrität des Kindes schützen. Potenziellen Tätern solle kein Anreiz zu sexuellen Missbrauchstaten geboten werden. Dieser Schutzzweck verbiete das Erfordernis einer vergröbernd-reißerischen Darstellung sexueller Handlungen, wie sie etwa in den §§ 184, 184a StGB gefordert wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil vom 07.03.2013
    [Aktenzeichen: 3 KLs 160 Js 4771/10 AK 12/11]
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NJW-Spezial 2014, 344 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)

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Kommentare (2)

 
 
Peter Kroll schrieb am 03.09.2014

Wenn ein älterer Mensch sterben will und nicht darf, artet die Diskussion regelmäßig aus, obwohl die Gesellschaft keinen Schaden nimmt.

Wer sich an Kinder vergreift - Topf und Co. lassen grüßen.

Feodora antwortete am 04.09.2014

Da stimme ich voll zu. Unsere Gesetze sind zum Kotzen, wenn es um sexuellen Mißbrauch (vorallem bei Kindern)geht.Ungestraft gehen die Täter auf neue Opfersuche.

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