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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017
1 StR 483/16 -

BGH: Betrug durch Rechtsanwalt aufgrund Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße zwecks ausschließlicher Generierung von Einnahmen

Zielrichtung der Abmahnschreiben war nicht Verfolgung wett­bewerbs­rechtlicher Unter­lassungs­ansprüche

Ein Rechtsanwalt macht sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße verschickt und dabei vortäuscht, seinem Mandanten sei ein Schaden durch die rechtsanwaltliche Beauftragung entstanden, während tatsächlich vereinbart wurde, dass dem Mandanten keine Kosten entstehen und Zahlungseingänge aufgeteilt werden sollen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt im Juni 2016 vom Landgericht Amberg wegen Betrugs und versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass er im Auftrag eines Sportartikelhändlers im August 2012 Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße an 377 Ebay-Verkäufer verschickt hatte. Dem lag eine Vereinbarung mit dem Händler zugrunde, dass der Anwalt seine Kosten nicht gegenüber dem Händler geltend machen sollte. Vielmehr sollten eventuell eingehende Gelder der Abgemahnten hälftig aufgeteilt werden. Die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen war nicht beabsichtigt. In den Abmahnschreiben behauptete der Anwalt jedoch, dass Rechtsanwaltskosten dem Händler als Schaden entstanden seien. Der Rechtsanwalt legte gegen die Verurteilung Revision ein.

Strafbarkeit wegen Betrugs und versuchten Betrugs

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Rechtsanwalts zurück. Dieser habe sich durch die Versendung der Abmahnschreiben wegen Betrugs bzw. versuchten Betrugs strafbar gemacht. Das Handeln des angeklagten Rechtsanwalts und des mitangeklagten Sportartikelhändlers sei nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb rechtsmissbräuchlich. Dies sei nach der Vorschrift der Fall, wenn vorwiegend ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen solle. So lag der Fall hier. Das Handeln der beiden Angeklagten sei ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen, Einnahmen zu generieren, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern.

Täuschung über Zielrichtung der Abmahnschreiben

Die Angeklagten haben über die tatsächliche Zielrichtung der Abmahnschreiben getäuscht, so der Bundesgerichtshof. Sie haben darüber getäuscht, ausschließlich Gebührenforderungen zu generieren und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufteilen zu wollen, anstatt ein Unterlassen des behaupteten unlauteren Verhaltens der Abgemahnten zu bewirken. Darin liege eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Amberg, Urteil vom 02.06.2016
    [Aktenzeichen: 102 Js 8208/12]
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StV 2018, 32

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Kommentare (1)

 
 
Mehlwurm schrieb am 13.09.2018

Wäre mal interessant zu erfahren, ob dieser Krähe die Approbation entzogen wurde oder ob dafür die Grenze unwürdigen Verhaltens "noch" nicht erreicht wurde. Es ging ja nur um läppische 377 Fälle...

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