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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2004
1 StR 420/03 -

BGH verwirft Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV

Haffas schuldig

Der Bundesgerichtshof hat die millionenschweren Geldstrafen gegen die ehemaligen EM-TV-Vorstände Thomas und Florian Haffa bestätigt.

Das Landgericht München I hat die Angeklagten Thomas und Florian Haffa wegen "Unrichtiger Darstellung", einer Straftat nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, zu Geldstrafen von jeweils 240 Tagessätzen verurteilt und die Höhe eines Tagessatzes auf 5.000 € bzw. 1.000 festgesetzt.

Gegenstand der Verurteilung ist die am 24. August 2000 erfolgte Bekanntgabe von Halbjahreszahlen der EM.TV & Merchandising AG für das erste Halbjahr 2000 durch die Angeklagten. Die Bekanntgabe erfolgte im Rahmen einer Ad-hoc-Meldung und einer parallel dazu veröffentlichten Pressemitteilung (siehe Anhang). Danach hatte sich der Konzernumsatz bis zum 30. Juni 2000 im Vorjahresvergleich von 204 Mio DM auf 603 Mio DM fast verdreifacht. Diese Halbjahreszahlen waren nach den Feststellungen des Landgerichts in zweifacher Hinsicht unrichtig.

Einbezogen war zum einen die Beteiligung der sogenannten Formel-1-Gruppe ab dem 1. Januar 2000 mit einem Umsatz von 219 Mio DM und einem Ergebnis von 98,5 Mio DM, obwohl diese Beteiligung erst am 12. Mai 2000 erworben wurde und die Einstellung der Zahlen erst ab dem Zeitpunkt des Erwerbs zulässig war. Zum anderen enthielt der Umsatz für den Bereich EM.TV in Höhe von 223 Mio DM einen Betrag von 60 Mio DM aus einem Lizenzvertrag mit der Junior GmbH & Co. KG, der erst nach dem 30. Juni 2000 geschlossen wurde, weshalb der Betrag gar nicht erscheinen durfte.

Den Angeklagten war nach den Feststellungen des Landgerichts die Unrichtigkeit der Angaben bewußt. Sie haben - so das Landgericht - die falschen Zahlen bekannt gegeben, um den Kurs der EM.TV-Aktien positiv zu beeinflussen. Dieser lag am 24. August 2000 bei 55,80 €; nach der Richtigstellung der falschen Ad-hoc-Mitteilung am 9. Oktober 2000 sank er auf 39,90 €.

Die Angeklagten haben mit der Revision mehrere Verfahrensrügen erhoben, unter anderem einen Verstoß gegen das faire Verfahren aufgrund einer gescheiterten Urteilsabsprache geltend gemacht. Mit der Sachrüge haben sie sich gegen die Verurteilung nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (Unrichtige Darstellung) gewandt und die strafschärfende Berücksichtigung einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG (Kursmanipulation) beanstandet.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verneint. Nach dem Revisionsvortrag der Angeklagten haben außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche stattgefunden. Dabei ging es um eine Urteilsabsprache. Das Gericht habe dabei eine Verurteilung lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 WpHG in Aussicht gestellt. Vorteil einer solchen Ordnungswidrigkeiten-Lösung sei, daß dadurch die Gefahr zivilrechtlicher Ansprüche aus § 400 AktG (Schutzgesetz für Anleger) minimiert werde. Die Urteilsabsprache sei aber gescheitert, weil die Versicherungsgesellschaft, die der EM.TV sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht Versicherungsschutz für sämtliche Verfahrenskosten, aber auch für das Schadensersatzrisiko gewähre, angekündigt habe, auch für den Fall der Verurteilung wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung nach § 39 WpHG den Versicherungsschutz zu verweigern. Unter diesen Umständen hätten die Angeklagten der Absprache nicht zugestimmt. Die Revision meint, trotz des Scheiterns der Absprache hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß § 400 AktG „vom Tisch“ sei. Durch die Verurteilung nach § 400 AktG habe das Landgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Ein solches Verfahrensgeschehen begründet kein schützenswertes Vertrauen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hatten die Angeklagten insbesondere geltend gemacht, die Ad-hoc-Meldung erfülle nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Sie sei keine Darstellung oder Übersicht über den Vermögensstand. In diesem Zusammenhang hatten sie sich unter anderem auf mehrere Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 ("Infomatec") bezogen.

Der II. Zivilsenat hatte bei den von ihm zu beurteilenden Fallgestaltungen die Anwendung des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint, weil nur jeweils einzelne Geschäftsabschlüsse bekannt gegeben worden waren. Der 1. Strafsenat ist - ebenso wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - der Ansicht, daß das Merkmal des § 400 AktG "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" mehr als eine Einzelinformation voraussetzt. Die Darstellung oder Übersicht muß ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall - anders als bei den Infomatec-Entscheidungen - ohne weiteres erfüllt. Die Tathandlung bezog sich nicht auf eine Einzelinformation, sondern auf die Bekanntgabe von Halbjahreszahlen. Diese erheben den Anspruch auf vollständige Information. Das zeigt schon die Formulierung "wird das Gesamtbild abgerundet" in der Ad-hoc-Mitteilung.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch strafschärfend berücksichtigt, daß die Angeklagten zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG begangen haben. Da die Ordnungswidrigkeit mit der Straftat nach § 400 AktG zusammentrifft, kommt sie nach § 21 OWiG zwar nicht im Schuldspruch zum Ausdruck. Als selbständiges Unrecht durfte sie jedoch strafschärfend berücksichtigt werden.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionen gegen § 400 AktG und § 39 WpHG teilt der Bundesgerichtshof nicht. Quartalsberichte über Umsatzerlöse und die Ertragslage (§§ 53, 54 BörsZulV) können Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand im Sinne von § 400 Abs.1 Nr. 1 AktG sein.

Da das Urteil des Landgerichts München I auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthielt, hat der Bundesgerichtshof die Revisionen verworfen.

Vorhergende Instanz: Landgericht München I , 4 Kls 305 Js 52373/00

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der Leitsatz

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1

Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhältnisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 150/2004 des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2004

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