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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2010
- VI R 53/09 -
BFH: Lehrer kann Bücher als Werbungskosten absetzen
Literatur muss unmittelbar zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienen und überwiegend beruflich verwendet werden
Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften können als Werbungskosten abgezogen, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit unterrichtet der Kläger an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. In seiner Einkommenssteuererklärung machte er zunächst erfolglos Aufwendungen für
Private Nutzung der Literatur nicht auszuschließen
Die auf die Anerkennung sämtlicher Kosten gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Über die bereits anerkannten Aufwendungen hinaus könnten keine weiteren Bücherkosten steuermindern berücksichtigt werden. Denn der Kläger habe es versäumt für jedes einzelne
Außerschulische Interesse an Literatur steht steuerlicher Berücksichtigung nicht entgegen
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht habe allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt und damit den beruflichen Veranlassungszusammenhang unzulässig verengt. Denn auch der
FG muss "Verwendungsanteile" prüfen
Das Finanzgericht hat nun für jedes einzelne
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1. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.
2. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2008
[Aktenzeichen: 4 K 2895/04]
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Dokument-Nr. 10463
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