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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.02.2020
- VI R 17/20 -
BFH: Aufwendungen für Erstausbildung sind keine Werbungskosten
Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht verfassungswidrig
Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.02.2020 VI R 17/20 entschieden hat.
Im Streitfall hatte eine Studentin
Abzugsfähigkeit nach § 9 Abs. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ausgeschlossen
Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die
Ausschluss des Werbungskostenabzugs mit dem Grundgesetz vereinbar
Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines sog. Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019 2 BvL 22-27/14 entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29004
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