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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2018
- VI R 13/16 und VI R 16/17 (Urteil v. 04.07.2018) -
Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn
BFH zur Einkommensteuerliche Behandlung einer seitens des Arbeitgebers abgeschlossenen Zusatzkrankenversicherung
Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Frage, ob Bar- oder
Vom Arbeitgeber gezahlte monatlichen Beträge sind als Sachlohn anzuerkennen
Im Fall VI R 13/16 schloss der
Geldzuschuss des Arbeitgebers ist als Barlohn anzusehen
In der Sache VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem "Mitarbeiteraushang" ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der
Potential für weitere Sachbezüge angesichts monatlicher Freigrenze erheblich eingeschränkt.
Die differenzierende Betrachtung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 26429
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