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Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.08.2018
V R 21/16 -

Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungs­abhängigen Preisgeldern

Teilnahme an Wettbewerb ohne Zahlung eines Antrittsgeldes stellt grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Pferderennen nicht umsatzsteuerbar ist, wenn dem Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungs­abhängiges Preisgeld gezahlt wird. Damit schloss der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird.

Der zugrunde liegende Streitfall betraf eine GmbH, deren Zweck u.a. im Kauf und Verkauf sowie der Ausbildung von Pferden bestand. Sie erklärte Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines Lkw nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht wies die Klage unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ab.

BFH bebt Urteil des Finanzgerichts auf

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf, da das Finanzgericht bei seiner Entscheidung noch von der Umsatzsteuerbarkeit aller Umsätze aus der Teilnahme an Pferderennen sowie einer hierauf beruhenden Unternehmerstellung der GmbH ausgegangen war. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die von der GmbH erklärten Umsätze aus Pferderennen in voller Höhe auf (nicht steuerbare) Preisgelder entfallen oder ob darin auch steuerbare Antrittsgelder enthalten sind.

Entscheidung auf für Teilnahme an Pokerturnieren relevant

Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Steuerbarkeit von ähnlichen Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden. Dazu gehört auch die Teilnahme an Pokerturnieren (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 30.08.2017 - XI R 37/14 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 26774 Dokument-Nr. 26774

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