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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2019
- IX R 10/19 -
BFH: Kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr begründet keine Steuerpflicht des Wohnungsverkaufs
Kurzzeitige Zwischenvermietung im Jahr der Veräußerung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift unschädlich
Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich er-worben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 03.09.2019 entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur
BFH: Kein steuerbares Veräußerungsgeschäft
Der BFH sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Ein steuerbares Veräußerungsgeschäft liege nicht vor. Da der Kläger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt. Die "Zwischenvermietung" von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich.
Zusammenhängende eigene Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen ausreichend für Steuerfreiheit
Zu den einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften zählen u.a. solche aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28586
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